Einen Anspruch auf Hartz IV haben grundsätzlich nur erwerbsfähige Personen – so ist es im Sozialgesetzbuch II festgelegt. Mit dem Erreichen des Rentenalters endet somit auch der Anspruch auf ALG-II-Leistungen. So stellt sich die Frage, ob man als Empfänger von Hartz IV Rente beziehen kann. Gerade Langzeitarbeitslose haben nur wenig oder unter Umständen überhaupt keine Gelder in die Rentenkasse eingezahlt. In so einem Fall kann, durch die ausgebliebenden Zahlungen in die Rentenkasse, auch kein Rentenanspruch vorgewiesen werden.
In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, ob und wenn ja wie viel Rente ein Hartz-IV-Empfänger bekommt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Neben den Mietkosten werden bei ALG-II-Empfängern auch einige Sozialversicherungsbeiträge vom Jobcenter übernommen. Der für die Höhe der Rente entscheidende Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist hiervon jedoch ausgenommen. Bis zum Jahr 2011 wurden die Beitragszahlungen noch vom Jobcenter übernommen. Diese Zahlungen wurden jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung eingestellt, sodass ein Hartz-IV-Empfänger nicht länger in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt.
Stattdessen werden den Leistungsbeziehern ein Pauschalbetrag in Höhe von 400 Euro pro Monat angerechnet. Dies ergibt, auf das Jahr hochgerechnet, einen Rentenzuwachs von gerade einmal knapp 5 Euro. Im Hinblick auf die jährliche Inflation und die daraus resultierenden Preissteigerungen, hält das Rentenalter für Hartz-IV-Empfänger derzeit nicht viel Gutes bereit.
Zwangsverrentung als Hartz-IV-Empfänger
Die Grenze für das Renteneintrittsalter wird seit dem Jahr 2012 schrittweise angehoben und erreicht im Jahr 2029 die Marke von 67 Jahren. Das Jobcenter hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Hartz-IV-Empfänger schon mit 63 Jahren in Rente zu schicken. Dabei wird sich auf den §12a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II berufen. Dieser besagt, dass zunächst alle anderen Sozialleistungen ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Anspruch auf Leistungen in Form des ALG II besteht.
Die vorgezogene Rente geht mit Kürzungen der monatlichen Rentenzahlungen einher. Hierfür werden für jeden Monat, den der Renteneintritt vorgezogen wird, -0,3% vom ursprünglichen Rentenbetrag abgezogen – und das dauerhaft.
Geheimtipp: An bezahlten Umfragen teilnehmen
Als Teilnehmer an Online-Umfragen können Sie einfach und bequem von zuhause aus Geld verdienen. Täglich führen Markt- und Meinungsforscher unzählige Studien durch, indem Sie Fragebögen von interessierten Umfrageteilnehmern ausfüllen lassen. Für jede erfolgreiche Umfrageteilnahme erhalten Sie eine Belohnung, die Sie gegen Bargeld, Gutscheine und Sachprämien eintauschen können.
Nachfolgend finden Sie die besten Umfrageportale im Dezember 2024. Jetzt anmelden, Meinung teilen und von zuhause aus Geld verdienen:
Grundsicherung im Alter
Rentnerinnen und Rentner haben die Möglichkeit Grundsicherung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Sozialleistung, welche die Altersarmut verhindern soll. Antragsvoraussetzung ist das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters, welches in § 41 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches XII festgelegt ist. Entscheidend ist hierfür das Geburtsjahr des Antragstellers, da das Renteneintritts in den kommenden Jahren schrittweise immer weiter angehoben wird.
Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem Bedarf und nach dem Einkommen des Antragstellers. Für die Bedarfsermittlung werden die Mietkosten inkl. Nebenkosten und ein Regelsatz herangezogen. Der entsprechende Regelsatz kann der Anlage zu § 28 des Sozialgesetzbuches XII entnommen werden.
Monatliche Grundsicherung (ab 01.01.2021) | |
Regelbedarfsstufe 1 | 446 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | 401 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | 357 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 | 373 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 | 309 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 | 283 Euro |
- Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
- Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
- Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Die Kombination aus Rente und Grundsicherung deckt sich in etwa mit dem Hartz-IV-Regelsatz, sodass Rentnerinnen und Rentnern in der Regel genau so viel Geld wie einem Hartz-IV-Empfänger zusteht.
Wie beantrage ich die Grundsicherung?
Da es sich bei der Grundsicherung im eine Sozialhilfeleistung handelt, ist diese antragspflichtig. Dies bedeutet, dass Sie sich selbständig um den Erhalt beziehungsweise die Beantragung der Grundsicherung kümmern müssen. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Sozialamt einzureichen.
Der Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in der Regel auch online bei den zuständigen Ämtern erhältlich. Eine Google-Suche mit dem Stichworten „Antrag auf Grundsicherung STADTNAME“ führt Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die entsprechende Internetseite. Der Antrag kann dort heruntergeladen und ausgefüllt werden. Den unterschriebenen Antrag können Sie, je nach Stadt und Gemeinde, entweder per Email oder postalisch/händisch einreichen.
Sofern bereits abzusehen ist, dass Ihre Rente sehr niedrig ausfällt, sollten Sie sich frühzeitig um den Antrag auf Grundsicherung kümmern. Die Antragsbearbeitung kann nämlich durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen.