Nicht nur immer mehr Erwachsene gehen in Deutschland einer geringfügigen Beschäftigung nach. Auch Jugendliche ab 15 Jahren können einem Minijob nachgehen und sich so das Taschengeld aufbessern. Zwar ist die Gefahr, durch die Einkünfte des Nachwuchses den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren sehr gering, doch gänzlich ausgeschlossen ist es nicht. Für den Gesetzgeber ist hierbei relevant, ob Ihr Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat oder nicht.

Grundvoraussetzungen Kindergeld

Bevor wir uns mit der Frage befassen, wie viel Ihr Kind genau verdienen darf, ohne dass eine Kürzung des Kindergelds zu befürchten ist, widmen wir uns zunächst kurz den Grundlagen. Die nachfolgenden Abschnitte gehen von der Annahme aus, dass Sie grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen

Minderjährige Kinder

  • Ihr Kind ist jünger als 18 Jahre
  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und wird von Ihnen versorgt
  • Ihr Wohnort liegt in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz

Volljährige Kinder

Kindergeld kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus bezogen werden – bis zum 25. Lebensjahr. Und zwar dann, wenn ihr Kind zum ersten Mal ein Studium oder eine Schul- bzw. Berufsausbildung absolviert. Auch wenn Ihr Kind eine zweite derartige Ausbildung absolviert, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Im Falle einer zweiten Ausbildung sind jedoch bestimmte Höchstgrenzen in Bezug auf die Wochenarbeitszeit des Kindes zu beachten. Auf diesen Sonderfall gehen wir im weiteren Verlauf des Artikels genauer ein.

Kindergeld und Ausbildungsstatus

Seit dem Jahr 2012 spielt es in Bezug auf das Kindergeld keine Rolle mehr, wie viel Ihr Kind verdient. Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht länger an das Einkommen Ihre Kindes gekoppelt, sondern richtet sich ausschließlich nach dem Ausbildungsstatus des Kindes.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung. Eine geringfügige Beschäftigung in Form eines Minijobs hat jedoch weder bei der Erst- noch bei der Zweitausbildung negative Auswirkungen auf Ihren Kindergeldanspruch. Ihr Kind kann also in jedem Fall einen Minijob aufnehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Kindergeld hat. Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um einen Minijob im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung handelt. Im Rahmen dieser kann Ihr Kind monatlich bis zu 520 Euro verdienen.

Erstausbildung

Befindet sich Ihr Kind noch in der Erstausbildung beziehungsweise hat diese noch nicht abgeschlossen, hat das Einkommen Ihres Kindes in keinem Fall Auswirkungen auf das Kindergeld. Die möglichen steuerrechtlichen Pflichten, die mit dem Nebenjob Ihres Kindes einhergehen können, klammern wir an dieser Stelle bewusst aus. Solange Ihr Kind seine Erstausbildung nicht beendet hat und Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen, haben Sie keine Kürzung des Kindergelds zu befürchten.

Solange Ihr Kind seine erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, gibt es keine Grenze für den Verdienst im Nebenjob. Die Höhe der Einkünfte Ihres Kindes entscheidet nicht über Ihren Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird in voller Höhe gezahlt, auch wenn Ihr Kind einem Minijob oder einem anderen Nebenberuf nachgeht.

Zweitausbildung

Hat Ihr Kind die Erstausbildung bereits abgeschlossen und geht nun einer zweiten Ausbildung nach, richtet sich Ihr Anspruch auf Kindergeld nach der Arbeitszeit im Nebenjob Ihres Kindes. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine maximale Wochenarbeitszeit von 20 Stunden vor. Wie viel Ihr Kind mit seiner Nebentätigkeit tatsächlich verdient, ist in diesem Fall jedoch irrelevant.

Ihr Kind kann im Nebenjob unbegrenzt viel verdienen, solange die regelmäßige Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Grundsätzlich kann die Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von maximal zwei Monaten auch überschritten werden. In diesem Fall muss die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet jedoch dennoch bei höchstens 20 Stunden liegen.

Arbeitet Ihr Kind also für den Zeitraum von maximal 2 Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche, muss die Wochenarbeitszeit im Rest des Jahres so angepasst werden, dass der Wochendurchschnitt insgesamt wieder bei höchstens 20 Stunden liegt.

Dementsprechend hat ein Minijob auch während der Zweitausbildung keinen Einfluss auf Ihren Kindergeldanspruch. Ein Minijob zeichnet sich durch einen maximalen monatlichen Verdienst von 520 Euro aus. Da auch hier der gesetzliche Mindestlohn greift, können Beschäftigte im Minijob maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten, womit Ihr Kind unterhalb der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden liegen würde.

Beliebter Nebenjob: Bezahlte Umfragen

Als Teilnehmer an Online-Umfragen können Sie einfach und bequem von zuhause aus Geld verdienen. Für jede beantwortete Umfrage erhalten Sie eine Vergütung, welche Sie sich in Form von Bargeld oder Amazon Gutscheinen auszahlen lassen können. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, an Produkttests und weiteren interessanten Studienarten teilzunehmen. Wir stellen Ihnen Test- und Erfahrungsberichte zu mehr als 30 deutschsprachigen Umfrageportalen zur Verfügung. Schauen Sie sich an, welche Portale es im März 2024 in unserem Ranking auf die oberen Plätze geschafft haben:

LifePoints Logo transparent✓ Schnelle Auszahlung
✓ Produkte testen
✓ Über 5 Millionen Mitglieder

star fullstar fullstar fullstar fullstar full

 

euro fulleuro fulleuro fulleuro fulleuro full

Zur Anmeldung

Zum Testbericht
LoopsterPanel Logo✓ Auszahlung ab 10€
✓ Moderne Plattform
✓ PayPal & Gutscheine

star fullstar fullstar fullstar fullstar half

 

euro fulleuro fulleuro fulleuro fulleuro full

Zur Anmeldung

Zum Testbericht
trendfrage-logo✓ +45.000 Mitglieder
✓ iOs & Android App
✓ Auszahlung ab 5€

star fullstar fullstar fullstar fullstar half

euro fulleuro fulleuro fulleuro fulleuro half

Zur Anmeldung

Zum Testbericht

Fazit: Ist Kindergeld vom Einkommen des Kindes abhängig? 

Ihr Anspruch auf Kindergeld hängt nicht vom Einkommen Ihres Kindes ab. Solange Sie die Grundvoraussetzung für den Kindergeldanspruch erfüllen, kann Ihr Kind unbegrenzt viel Geld verdienen. Im Falle einer Zweitausbildung ist jedoch zu beachten, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit Ihres Kindes 20 Stunden nicht überschreiten darf.

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner