Gerade während der Corona-Krise gehen immer mehr Unternehmen zur Kurzarbeit über, was bei den Beschäftigten zu teils großen finanziellen Einbußen führt. Auch wenn über das Kurzarbeitergeld ein Ausgleich geschaffen werden soll, sind viele von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer zur Aufnahme eines Nebenjobs gezwungen, um den Verdienstausfall aufzufangen. Gerade ein Minijob während Kurzarbeit kann daher ein guter und sinnvoller Weg sein, um das verminderte Einkommen aus der Hauptanstellung auszugleichen. Was es bei der Aufnahme eines Nebenjobs während der Zahlung von Kurzarbeitergeld zu beachten gibt und wie viel Sie im Monat zusätzlich verdienen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

450-Euro-Job wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet

Das Kurzarbeitergeld ist dazu gedacht, den durch die Kurzarbeit entstandenen Verdienstausfall teilweise auszugleichen und so betriebsbedingten Entlassungen vorzubeugen. Üben Sie neben Ihrer Haupttätigkeit einen Minijob aus während Sie Kurzarbeitergeld beziehen, wird Ihr Verdienst aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.

Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2022 unabhängig davon, ob Sie den Minijob bereits vor dem Erhalt des Kurzarbeitergelds ausgeübt haben oder ihn erst danach aufgenommen haben. Sie bezieht sich in diesem Fall jedoch explizit auf einen Minijob und nicht generell auf Nebenjobs. Ein Minijob, auch 450-Euro-Job genannt, zeichnet sich durch eine fest definierte Verdienstgrenze von 520 Euro aus. 

Handelt es sich bei Ihrem Nebenjob um eine geringfügige Beschäftigung in Form eines Minijobs, bei welchem Ihr reguläres monatliches Einkommen die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschreitet, so bleibt Ihr Verdienst weitestgehend Abgabenfrei und wird nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet.

Kurzarbeit Hinzuverdienstgrenze während der Corona-Pandemie

Minijob Kurzarbeit Corona

Im Rahmen der Corona-Krise sind die Regelungen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze bei Kurzarbeit gelockert worden. Vor der Corona-Krise galt, dass lediglich solche Minijobs, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeübt wurden, nicht auf dieses angerechnet werden. Bis zum 30. Juni 2022 gilt diese Regelung nun jedoch auf für geringfügige Beschäftigungen, die erst nach dem Erhalt von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurden.

Zudem galt vor der Pandemie der Grundsatz, dass Arbeitnehmer welche sich in Kurzarbeit befinden, einen anrechnungsfreien Minijob in einem systemrelevanten Beruf aufnehmen konnten. Dies bedeutet, dass nicht jeder Minijob, der nach dem Erhalt von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, anrechnungsfrei war. Die Regelung sah hierfür ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in systemrelevanten Unternehmen vor.

Bis zum 30. Juni 2022 gilt jedoch: nehmen Sie einen Minijob trotz Kurzarbeit auf, wird das daraus resultierende Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Sollten die Lockerungen anschließend nicht verlängert werden, gilt wieder die alte Regelung. Diese besagt: haben Sie Ihren Minijob bereits vor der Kurzarbeit ausgeübt, haben Sie keine Anrechnung auf Ihr Kurzarbeitergeld zu befürchten. Nehmen Sie den Minijob erst während der Kurzarbeit auf, wird der Verdienst entsprechend angerechnet. Eine Ausnahme bilden Minijobs in systemrelevanten Branchen.

Mehrere Minijobs während Kurzarbeit

Die Ausübung mehrer Minijobs während Sie sich in Kurzarbeit befinden ist leider nicht möglich. Auch wenn sich der Betrieb, bei welchem Sie hauptberuflich angestellt sind, in Kurzarbeit befindet, handelt es sich hierbei nach wie vor um Ihre Hauptbeschäftigung.

Es gilt die Regel, dass Sie neben einer Hauptbeschäftigung maximal einen Minijob ausüben dürfen, um weiterhin von den steuerlichen Vorteilen eines 450-Euro-Jobs zu profitieren. Nehmen sie einen weiteren Minijob auf, so wird das Einkommen aus dieser Nebenbeschäftigung mit Ihrem Haupteinkommen zusammengerechnet. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Gesamteinkommen aus den Nebenjobs die Grenze von 520 Euro nicht überschreitet.

Möchten Sie also während der Kurzarbeit einen Minijob aufnehmen sollten Sie versuchen, eine geringfügige Beschäftigung zu finden, bei welcher Sie idealerweise möglichst nah an die Verdienstgrenze von 520 Euro pro Monat kommen. Nehmen Sie beispielsweise zwei Minijobs auf, bei denen Sie jeweils 200 Euro pro Monat verdienen, verwandelt sich der zweite Minijob automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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So viel dürfen Sie bei Kurzarbeit dazuverdienen

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Haben Sie bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt, werden die daraus resultierenden Einnahmen grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld in Ihrer Hauptbeschäftigung angerechnet.

Nehmen Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, werden die so erzielten Einnahmen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Eine Ausnahme bilden hier jedoch die bereits im Beitrag beschriebenen Minijobs, bei welchen Sie monatlich bis zu 520 Euro verdienen können. 

Arbeitgeber muss Nebenjob zustimmen

Obwohl Sie als Arbeitnehmer nicht grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten, einen Minijob aufzunehmen, sollten Sie dies dennoch in jedem Fall tun. Auch wenn Sie einen aufgrund von Kurzarbeit einen Minijob aufnehmen möchten, sollten Sie vorher Ihren Hauptarbeitgeber über Ihre Absicht informieren und sich im Idealfall eine schriftliche Bestätigung einholen.

Den Minijob beim Arbeitgeber zu melden erspart Ihnen unter Umständen viele Probleme, weshalb Sie frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber vorstellig werden sollten. Gerade während einer Kurzarbeitsphase sollten Sie bei den meisten Arbeitgebern auf Verständnis hoffen können.

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

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