Ist ein Minijob sozialversicherungspflichtig?
Die Zahl der Minijobber steigt in Deutschland seit Jahren kontinuierlich an. Derzeit gehen mehr als 7 Millionen Menschen in Deutschland einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung nach. Diese wird umgangssprachlich auch als Minijob oder 450-Euro-Job bezeichnet. In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, ob ein Minijob sozialversicherungspflichtig ist oder ob Angestellte in einer geringfügigen Beschäftigung von den Sozialversicherungsbeiträgen ausgenommen sind.
Das wichtigste in Kürze
Ein Minijob ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig – eine Ausnahme bildet die Rentenversicherung. Erst wenn das monatliche Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung die Grenze von 450 Euro überschreitet, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierbei ist anzumerken, dass im Falle von mehreren geringfügigen Beschäftigungen das Einkommen all dieser Beschäftigungen zusammengerechnet wird.
Da es sich bei einem Minijob per Definition um eine geringfügige Beschäftigung handelt, deren Einkommen monatlich 450 Euro nicht überschreitet, fallen entsprechend auch keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an.
Was ist ein Minijob?
Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Das aus dieser Beschäftigung resultierende Entgelt darf einen Betrag von 450 Euro im Monat nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei um eine regelmäßige Beschäftigung, welche konstant über einen längeren Zeitraum ausgeführt wird. Es besteht ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – die Anmeldung des Minijobs ist zwingend erforderlich und erfolgt durch den Arbeitgeber.
Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge
Obwohl ein Minijob nicht sozialversicherungspflichtig ist und der Arbeitnehmer keine derartigen Abgaben zahlen muss, so werden dennoch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung geleistet. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung entrichtet jedoch der Arbeitgeber diese Beiträge, sodass das Entgelt des Arbeitnehmers hiervon unberührt bleibt.
Derzeit entrichtet der Arbeitgeber monatlich Beiträge zur Sozialversicherung in folgender Höhe:
- Krankenversicherung: 13%
- Rentenversicherung: 15%
Die prozentualen Pauschalbeträge berechnen sich anhand des monatlichen Entgelts.
Rentenversicherung als Ausnahme
Obwohl der Arbeitgeber bereits 15% des monatlichen Gehalts als Beitrag zur Rentenversicherung leistet, wird seit 2013 auch der Arbeitnehmer selbst noch einmal zur Kasse gebeten. Im Vergleich zu den vom Arbeitgeber übernommenen 15% fällt der Anteil des Arbeitnehmers jedoch eher gering aus: lediglich 3,6% sind als zusätzlicher Versicherungsbeitrag vom Minijobber selbst zu tragen.
Bei einem monatlichen Einkommen von 450 Euro entfallen somit 16,20 Euro pro Monat auf den Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber räumt dem Arbeitnehmer im Falle einer geringfügigen Beschäftigung jedoch die Möglichkeit ein, sich von den Rentenversicherungsbeiträgen befreien zu lassen.
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Befreiung von der Rentenversicherung
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