Mehr als 4 Millionen Deutsche gehen neben Ihrer Hauptbeschäftigung noch einem Nebenjob nach. Egal ob Minijob, nebenberufliche Selbstständigkeit oder als Freelancer – Nebenbeschäftigungen erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Doch wie verhält es sich in einem solchen Fall mit den rechtlichen Aspekten in Hinblick auf die Hauptbeschäftigung? Ob Ihnen Ihr Arbeitgeber den Nebenjob verbieten kann, haben wir bereits in einem vorherigen Artikel geklärt. In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, ob Sie Ihrem Arbeitgeber Ihren Nebenjob melden müssen.

Die Kurzversion

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine nebenberufliche Tätigkeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber zu melden. Es gibt jedoch eine Vielzahl verschiedener Ausnahmen. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass Ihnen die Nicht-Meldung eines Nebenjobs durchaus negativ ausgelegt werden kann.

Die Ausnahmen

Ausnahmen können jedoch in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt sein. Sollten Sie also beabsichtigen, Ihren Hauptarbeitgeber nicht über Ihre Nebentätigkeit zu informieren, so sollten Sie zunächst einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und etwaige Tarifverträge werfen. Ist in einem dieser Verträge eine Meldepflicht festgelegt, so müssen Sie dieser nachkommen.

Darüber hinaus sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Dienstherren im Voraus schriftlich über die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit zu informieren.

Arbeits- und Tarifverträge

Nicht selten kommt es vor, dass in Arbeits- und Tarifverträgen Klauseln existieren, die den Arbeitnehmer zur Anzeige von nebenberuflichen Tätigkeiten verpflichtet. Sollte in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Klausel existieren, sollten Sie der Anzeigepflicht in jedem Fall umgehend nachkommen. In der Regel ist es erforderlich, dass Sie die Nebentätigkeit bereits vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn im Voraus melden.

Ein pauschales Verbot von Nebenjobs in solchen Verträgen ist hingegen unwirksam. Lediglich die Verpflichtung zur Meldung kann vertraglich festgelegt werden.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sind Sie dazu verpflichtet, jede Form der Nebentätigkeit frühzeitig und im Voraus bei Ihrem Dienstherren anzuzeigen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Arbeit für eine Gewerkschaft oder Interessensvertretung.

Abhängig vom Dienstherren ist zwischen einer Genehmigungspflicht und einer bloßen Anzeigepflicht zu unterscheiden. Doch auch die Anzeigepflicht ist im Regelfall mit einem Verbotsvorbehalt verknüpft, sodass Ihnen der Dienstherr die Aufnahme einer Nebentätigkeit durchaus verwehren kann.

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers

Auch wenn nicht vertraglich festgelegt ist, dass Sie die Aufnahme einer Nebentätigkeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber anzeige müssen, so können Sie unter Umständen dennoch dazu verpflichtet sein. Wir beziehen uns hierbei auf die sogenannten berechtigten Interessen des Arbeitsgebers. Sollten diese durch die Aufnahme eines Nebenjobs verletzt werden, so besteht in jedem Fall eine Meldepflicht. Im Falle einer solchen Verletzung kann Ihr Hauptarbeitgeber Ihnen darüber hinaus die Aufnahme der geplanten Tätigkeit untersagen.

Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zählen beispielsweise:

  • Konkurrenzsituation zum Hauptarbeitgeber
  • Konflikte mit dem Arbeitsgesetz
  • Konflikte mit Arbeits- oder Tarifverträgen
  • Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
  • Verstoß gegen Urlaubszweck
  • Verzögerung des Heilprozesses
  • Negative Öffentlichkeitswahrnehmung

Sollte ich meinen Nebenjob melden?

Ungeachtet dessen, ob Sie aufgrund einer der oben beschriebenen Ausnahmen zur Meldung Ihres Nebenjobs verpflichtet sind oder nicht: machen Sie es sich leicht und melden Sie Ihre Nebentätigkeit bei Ihrem Hauptarbeitgeber. So ersparen Sie sich unnötigen Stress und stehen rechtlich auf der sicheren Seite. Wie bereits in einem anderen Beitrag beschrieben, hat ein Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen das Recht, Ihnen den Nebenjob zu verbieten. Sie haben also wenig zu verlieren und auf der anderen Seite Rechtssicherheit zu gewinnen.

Die Meldung über den aufzunehmenden Nebenjob sollten Sie grundsätzlich schriftlich einreichen und entsprechend auch auf eine schriftliche Genehmigung bzw. Anerkennung Ihres Anliegens bestehen.

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Wie melde ich einen Nebenjob an?

Die schriftliche Anmeldung einer Nebenbeschäftigung muss grundsätzlich keinem festem Muster folgen. Sie kann durchaus formlos erfolgen. Nachfolgend finden Sie ein Musterschreiben, das Ihnen als Vorlage die einfache Meldung eines Nebenjobs bei Ihrem Hauptarbeitgeber ermöglicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bei Firma XYZ als Tätigkeitsbezeichnung ab dem Datum an. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt X Stunden und wird selbstverständlich außerhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.

Die Aufnahme der Nebenbeschäftigung wird meine Arbeit in keinster Weise beeinträchtigen. Ich versichere Ihnen, dass weder die Wettbewerbsinteressen Ihres Unternehmens verletzt, noch die gesetzlich zulässigen Obergrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.

Ich bitte um eine kurze schriftliche Bestätigung über den Erhalt dieses Schreibens und eine entsprechende Zurkenntnisnahme des Sachverhalts.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.