Von ihnen dürfte es ruhig mehr geben: Feiertage – ein arbeitsfreier Tag bei regulärer Bezahlung. Sowohl an gesetzlichen als auch an religiösen Feiertagen steht in den meisten deutschen Betrieben die Arbeit still – das gilt selbstverständlich auch für Minijobs. Ob Sie als Minijobber auch an Feiertagen bezahlt werden, was es für Sie zu beachten gilt und ob Sie Anspruch auf Feiertagszuschläge haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Werden im Minijob die Feiertage bezahlt?
Grundsätzlich sind Minijobber ihren Kollegen in Voll- und Teilzeitanstellung rechtlich gleichgestellt. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, weshalb Arbeitgeber ihre Angestellten in geringfügigen Beschäftigungen nicht schlechter behandeln dürfen als ihre sonstigen Arbeitnehmer. So haben Sie als Minijobber beispielsweise auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern diese Sonderzahlungen auch Ihren Kollegen in Voll- und Teilzeit zustehen. Dieser Grundsatz greift auch bei Feiertagen, sodass Minijobber einer Anspruch auf ihre reguläre Vergütung haben, wenn ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Es ist darüber hinaus nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber Sie die ausgefallene Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten lässt. Fällt einer Ihrer Arbeitstage im Minijob auf einen Feiertag, so müssen Sie an diesem Tag nicht zur Arbeit erscheinen und ihn auch zu keinem späteren Zeitpunkt nachholen. Ihnen steht dennoch die volle Vergütung für diesen Arbeitstag zu.
Wichtig ist jedoch, dass der Feiertag auf einen Ihrer regulären Arbeitstage entfällt. Arbeiten Sie beispielsweise für gewöhnlich jeden Mittwoch und Freitag in Ihrem Minijob, so können Sie nur solche Feiertage geltend machen, die auch auf einen Mittwoch oder Freitag entfallen. Würde in diesem Fall beispielsweise ein Feiertag auf einen Montag oder einen Dienstag entfallen, würden Sie leer ausgehen.
Wie werden Feiertage im Minijob berechnet?
Feiertage an denen Sie nicht im Minijob arbeiten, werden wie reguläre Arbeitstage behandelt und bezahlt. Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so haben Sie Anspruch auf die volle Höhe der vereinbarten Vergütung
Obwohl an Feiertagen in den meisten Branchen die Arbeit stillsteht, gibt es auch hier Ausnahmen. In der Gastronomie beispielsweise, in der besonders viele Minijobber arbeiten, geht auch an den meisten Feiertagen der Betrieb wie gewohnt weiter. Im Regelfall ist der Andrang an Feiertagen sogar besonders groß, sodass entsprechend viel Arbeit anfällt.
Auch wenn Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Feiertagszuschlägen verpflichtet sind, ist dies in vielen Unternehmen gängige Praxis, um den Arbeitnehmern einen Anreiz für die unbeliebte Arbeit an Feiertagen zu bieten. Sollte in Ihrem Unternehmen die Zahlung von Zuschlägen gängige Praxis sein, haben Sie denselben Anspruch auf diese Zuschläge wie etwa Ihre Kollegen in Vollzeit. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Anspruch auf einen Feiertagszuschlag im Minijob haben Sie dann, wenn dieser im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auch aus einer sogenannten betrieblichen Übung kann ein Anspruch entstehen. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt um ein Gewohnheitsrecht. Hat Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt Feiertagszuschläge gezahlt, kann hierdurch ein fortlaufender Anspruch entstehen – auch dann, wenn es keine dahingehende vertragliche Vereinbarung gibt.
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Mit Sonntagszuschlägen verhält es sich genau so wie mit Feiertagszuschlägen. Ein grundsätzlicher Anspruch hierauf besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Sollten derartige Zuschläge jedoch in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein, so kann der Anspruch geltend gemacht werden. Auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber die Zuschläge vertraglich nur Ihren Vollzeitbeschäftigten Kollegen zuspricht.
Fazit: Zuschläge im Minijob
Als Minijobber haben Sie dieselben Ansprüche auf Feiertags- und Sonntagszuschläge wie Ihre Kollegen in Voll- oder Teilzeit. Sollten derartige arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen seitens Ihres Arbeitgebers vorhanden sein, entsteht hieraus Ihrerseits ein Anspruch auf die dort vereinbarten Sonderzahlungen und Zuschläge. Ein grundsätzlicher rechtlicher Anspruch auf Feiertags- und Sonntagszuschläge für Arbeitnehmer besteht derzeit jedoch nicht.