Hartz 4 Vermögen: wie viel darf ich besitzen?
Bei der Berechnung des zulässigen Vermögens eines Hartz-IV-Empfängers wird ein sogenannter Grundfreibetrag herangezogen. Dieser beträgt derzeit 150 Euro pro Lebensjahr des Leistungsempfängers. Zusätzlich gibt es eine Höchstgrenze des Freibetrags, welche sich nach dem Geburtsjahr des Leistungsempfängers berechnet. Diese Höchstgrenze liegt momentan zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro. Der Grundfreibetrag für Minderjährige liegt bei 3.100 Euro.
Vermögen: eine Definition
Als verwertbares oder anrechenbares Vermögen werden sämtliche Vermögenswerte bezeichnet, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese Vermögenswerte eingesetzt werden können. Kann ein Vermögenswert auf eine der folgenden Arten verwendet werden, um den Lebensunterhalt des Leistungsempfängers zu sichern, handelt es sich um verwertbares bzw. anrechenbares Vermögen:
- Verbrauch
- Verkauf
- Beleihung
- Vermietung
- Verpachtung
Was bedeutet Schonvermögen?
Der Begriff Schonvermögen bezeichnet vereinfacht gesagt jene Sach- und Vermögenswerte, die bei der Beantragung bzw. Zahlung von Leistungen nicht angetastet und bei der Berechnung der zu zahlenden Leistungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Schonvermögen umfasst im Regelfall die folgenden Vermögenswerte:
- Eine staatlich geförderte Altersversorgung
- Vermögen, welches aus anderen öffentlichen Leistungen herrührt (bspw. Sonderleistungen für Menschen mit Behinderungen)
- Gegenstände, welche für eine Berufsausbildung oder eine Erwerbstätigkeit zwingend benötigt werden
- Hausrat, sofern sich der Wert in einem angemessenen Rahmen bewegt
- Selbstgenutztes Wohneigentum
- PKW mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro
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Freibeträge
Zusätzlich zum Schonvermögen, auf welches wir später noch detailliert eingehen werden, räumt der Gesetzgeber einige weitere Freibeträge ein, die das Vermögen des Leistungsempfängers vor der Anrechnung auf die Sozialleistungen schonen sollen. Hierbei wird zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Freibeträgen unterschieden.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei Hartz IV beträgt derzeit 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr des Leistungsempfängers. Dieser Freibetrag ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Leistungsempfänger zu. Die Höchstgrenze des Grundfreibetrags richtet sich nach dem Geburtsjahr des Leistungsempfängers und beträgt zwischen 9.750 Euro und 10.050 Euro.
Geburtsdatum | Maximaler Grundfreibetrag | Maximaler Freibetrag Altersvorsorge |
vor 01.01.1958 | 9.750 Euro | 48.750 Euro |
nach 31.12.1957 | 9.900 Euro | 49.500 Euro |
nach 31.12.1963 | 10.050 Euro | 50.250 Euro |
Minderjährige | 3.100 Euro | – |
Erhöhter Grundfreibetrag
Ein erhöhter Grundfreibetrag kommt Personen zugute, die vor dem 01. Januar 1948 geboren wurden. In diesem Fall beträgt der Freibetrag 520 Euro pro vollendetes Lebensjahr. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden § 65 Abs. 5 SGB II und § 4 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung.
Grundfreibetrag bei Minderjährigen
Bei Minderjährigen richtet sich der Höchstsatz des Grundfreibetrags nicht nach dem Lebensalter, sondern es wird ein Pauschalbetrag angesetzt. Der Grundfreibetrag bei Minderjährigen beträgt pauschal 3.100 Euro.
Übertragbarkeit des Grundfreibetrags
Leben mehrere Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so kann ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag durchaus auf ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Innerhalb von Bedarfsgemeinschaften werden die Freibeträge grundsätzlich zusammengerechnet.
Eine Ausnahme hierbei bilden jedoch minderjährige Kinder, welche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Übertragung des Freibetrags eines Kindes auf ein Elternteil ist daher beispielsweise nicht möglich.
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Der Gesetzgeber sieht einen zusätzlichen Freibetrag für Finanzmittel vor, welche zur Anschaffung benötigter Haushaltsgeräte oder zur Durchführung notwendiger Reparaturen gedacht sind. Dieser zusätzliche Freibetrag wird zum Grundfreibetrag hinzuaddiert.
Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen beträgt 750 Euro pro Person und soll sicherstellen, dass der Leistungsempfänger finanzielle Rücklagen bilden kann, um notwendige Anschaffungen oder Reparaturen bezahlen zu können. Dieser zusätzliche Freibetrag gilt ausschließlich für finanzielle Mittel und nicht für materielle Werte.
Schonvermögen
Schonvermögen, welches nicht zur Berechnung des Vermögens eines Leistungsempfängers herangezogen werden darf, umfasst unter anderem den Hausrat, Wohneigentum und auch staatlich geförderte Altersvorsorgen. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Vermögenswerte, die gemeinhin als Schonvermögen gelten.
Hausrat
Alle Gegenstände, die in einem Haushalt für gewöhnlich benötigt werden oder üblicherweise Bestandteil eines Haushalts sind, gelten als Schonvermögen. Hierbei ist zu beachten, dass sich der Wert aller Gegenstände in einem angemessenen Rahmen bewegt, welcher jedoch nicht genau definiert ist. Möbel, Haushaltsgeräte und Elektronikartikel werden im Regelfall nicht zum Vermögen hinzugerechnet. Ausnahmen könnten entstehen, wenn es sich um besonders teure Möbelstücke oder hochpreisige Elektronikartikel handelt, deren Wert nicht mit der derzeitigen Lebens- und Finanzsituation des Leistungsempfängers zu vereinbaren sind.
Auch teure Kunstgegenstände sind von der Sonderregelung des Schonvermögens ausgenommen und werden bei der Berechnung des Gesamtvermögens berücksichtigt.
PKW
Ein PKW oder ein Motorrad werden nicht grundsätzlich zum Vermögen hinzugerechnet, sondern können durchaus zum Schonvermögen zählen. Wichtig hierbei ist, dass die Angemessenheit hinsichtlich des Fahrzeugwerts gegeben ist. Ein PKW mit einem Zeitwert von bis zu 7.500 Euro zählt zum Schonvermögen und wird dem Gesamtvermögen nicht hinzugerechnet.
Sollte der Wert des Fahrzeugs die Grenze der Angemessenheit überschreiten, so wird der Wert, abzüglich des oben genannten zulässigen Zeitwerts, dem Vermögen zugerechnet.
Wohneigentum
Bei selbstgenutztem Wohneigentum handelt es sich grundsätzlich dann um Schonvermögen, wenn die Wohnfläche des Objekts bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet. Die genaue zulässige Wohnfläche ist nicht einheitlich festgeschrieben, sondern wird immer im Einzelverfahren geprüft. Dies ist durchaus sinnvoll, da sich der Wert einer Immobilie nicht nur an der Wohnfläche, sondern an einer Vielzahl verschiedener Faktoren berechnet.
Ungefähre Richtwerte können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Wohnungsgröße in m² | Hausgröße in m² |
1 bis 2 | 80 | 90 |
3 | 100 | 110 |
4 | 120 | 130 |
zusätzlich für jede weitere Person | 20 | 20 |
Grundstücksfläche im städtischen Raum | 500 m² |
Grundstücksfläche im ländlichen Raum | 800 m² |
Gegenstände zur Berufsausbildung & Erwerbstätigkeit
Gegenstände, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder im Rahmen einer Berufsausbildung benötigt werden, zählen ebenfalls zum Schonvermögen.
Altersvorsorge
Für die Altersvorsorge sieht der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr vor. Der Höchstfreibetrag für die gesetzlich geförderte Altersvorsorge liegt bei 50.250 Euro.