Nicht selten kommt es vor, dass Empfänger des Arbeitslosengelds II mit weiteren Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Unter Umständen kann das Zusammenleben mit weiteren Personen Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Leistungen haben. In diesem Beitrag widmen wir uns der ALG II Bedarfsgemeinschaft und zeigen Unterschiede zu anderen Gemeinschaften wie beispielsweise der Haushaltsgemeinschaft auf.

Was ist eine ALG II Bedarfsgemeinschaft

Lebt ein Leistungsempfänger mit  mindestens einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt, so spricht man von einer Bedarfsgemeinschaft. Hierbei ist es egal, ob es sich bei der weiteren Person bzw. bei den weiteren Personen ebenfalls um Leistungsempfänger handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass die in der Gemeinschaft lebenden Personen wechselseitige Verantwortung füreinander übernehmen. Dies schließt sowohl finanzielle als auch materielle Zuwendungen untereinander ein. Hieraus resultiert die Einbeziehung des Einkommens und des Vermögens aller Gemeinschaftsmitglieder bei der Berechnung des Hartz IV-Bedarfs.

Wer zählt zur Bedarfsgemeinschaft bei ALG II?

In §7 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs II ist festgelegt, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden demnach folgende Personengruppen:

  • Eheleute und eingetragene Lebenspartner, welche nicht dauerhaft getrennt leben
  • Partner, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben
  • Kinder, die jünger als 25 Jahre sind
  • Personen, die gemeinsam wirtschaften

Eheähnliche Gemeinschaft

Bedarfsgemeinschaft 1

Zu erwähnen ist, dass Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist dann als Bedarfsgemeinschaft gelten, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben. Sollte das Jobcenter bereits vorher eine Einordnung als Bedarfsgemeinschaft vornehmen, so ist das Jobcenter hier in der Beweispflicht. Es muss also eindeutig nachgewiesen werden, dass es sich bereits vorher um eine Bedarfsgemeinschaft gehandelt hat.

Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft

Leben Kinder im Alter von unter 25 Jahren in einem Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen, so zählen diese zur Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass das Kind unverheiratet und erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt jedoch nicht aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Hierbei werden sowohl das Kindergeld als auch etwaige Unterhaltszahlungen zum Einkommen des Kindes gezählt.

Andersherum ist es auch denkbar, dass ein unverheiratetes und nicht erwerbsfähiges Kind im Alter von unter 25 Jahren Sozialleistungen beantragt. In diesem Fall würden die im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft des Kindes zählen.

Wer zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft?

Grundsätzlich kann angenommen werden, dass alle nicht in §7 Abs. 3 des SGB II aufgeführten Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Hieraus ergibt sich, dass folgende Personen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen, da sie wie erwähnt nicht in der Definition der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt sind:

  • Personen, die eine Wohngemeinschaft bilden
  • Kinder im Alter von über 25 Jahren
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Pflegekinder
  • Pfleegeeltern
  • Sonstige Verwandte

Auch Kinder im Alter von unter 25 Jahren zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn:

  • sie verheiratet sind
  • eigene Kinder versorgen
  • ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten

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Welche Auswirkungen hat eine Bedarfsgemeinschaft auf den Regelsatz?

Abhängig vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, kann diese durchaus einen Einfluss auf die Höhe der genehmigten Leistungen haben. Bilden Sie beispielsweise eine Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem berufstätigen Lebens- oder Ehepartner, so kann das Einkommen Ihres Partners auf Ihre Leistungen angerechnet werden. Hieraus ergäbe sich eine entsprechende Kürzung Ihrer Leistungen. Ist das Einkommen Ihres Partners besonders hoch, so kann dies unter Umständen sogar zur vollständigen Streichung Ihrer Leistungen führen.

Bedarfsgemeinschaft 2

Leben zwei Leistungsempfänger gemeinsam in einem Haushalt, so führt dies zu einer Reduzierung beider Regelsätze. Dies liegt darin begründet, dass das Jobcenter davon ausgeht, dass bestimmte Dinge und Artikel des täglichen Lebens gemeinsam beschafft und genutzt werden.

Der Regelsatz für Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt im Jahr 2021 401 Euro monatlich.

LeistungsberechtigteRegelsatz 2021 in EuroRegelsatz 2022 in Euro
Alleinstehende446449
Bedarfsgemeinschaft401404
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren373376
Kinder von 6 bis 13 Jahren309311
Kinder von 0 bis 5 Jahren283285

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

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