ALG-II-Bezieher haben zusätzlich zum Regelsatz auch einen Anspruch auf die Übernahme der Unterkunfts- und Heizungskosten. Die Mietkosten müssen hierbei jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen, der je nach Region und den dort geltenden durchschnittlichen Mietpreisen variiert. Doch wie hoch darf die Miete bei Hartz IV denn nun sein? Dieser Frage nehmen wir uns in diesem Beitrag an und liefern wichtige Informationen rund um das Thema Mietkosten bei Hartz-IV-Bezug.
Übernahme der Mietkosten bei Hartz IV
Neben dem Hartz-IV-Regelsatz, welcher im Jahr 2021 bei 446 Euro liegt, haben Leistungsbezieher zusätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dieser Anspruch ist in § 22 SGB II Absatz 1 des Sozialgesetzbuches II wie folgt definiert:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. […] Grundsätzlich werden die Mietkosten in voller Höhe übernommen und richten sich dabei nach den regionalen Vorgaben der Städte und Gemeinden, in denen der Leistungsempfänger ansässig ist. Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass es keine bundeseinheitlichen Regelungen zur exakten Höhe der Mietkosten gibt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es teils starke regionale Schwankungen in Bezug auf die durchschnittlichen Mietkosten gibt
§ 22 SGB II Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Was zählt zu den Mietkosten?
Wie dem oben zitierten Gesetzestext zu entnehmen ist, werden lediglich Aufwendungen für Unterkunft (Miete) und Heizkosten vom Jobcenter übernommen. Zusätzliche Kosten, die mit einer eigenen Wohnung einhergehen, muss der Leistungsempfänger jedoch selbst tragen. Hierzu zählen beispielsweise Stromkosten und auch ein Internetanschluss muss selbst gezahlt werden.
Mietnebenkosten werden vom Jobcenter übernommen. Hierbei ist anzumerken, dass etwaige Rückzahlungen mit den geleisteten Zahlungen des Jobcenters verrechnet werden. Erhalten Sie also eine Nebenkostenrückzahlung, so wird diese mit den Leistungen verrechnet.
Geht das Geld direkt an den Vermieter?
Die Wohnungsmiete kann sowohl direkt an den Vermieter, als auch zunächst an den Leistungsempfänger ausgezahlt werden. Erfolgt eine Auszahlung an den Leistungsempfänger, so ist dieser dazu verpflichtet, den erhaltenen Betrag zweckentsprechend und vollumfänglich für die Mietkosten zu verwenden.
Eine direkte Zahlung an den Vermieter kann sowohl vom Leistungsempfänger angestoßen, als auch vom Jobcenter angeordnet werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung der Miete an den Vermieter nicht gewährleisten kann.
Angemessenheit der Wohnung
Bevor ein Antrag auf Kostenübernahme der Unterkunft vom Jobcenter bewilligt wird, wird zunächst eine Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten durchgeführt. Hierbei werden die individuellen Verhältnisse des Leistungsempfängers (Familiengröße), die Wohnfläche und der ortsübliche Mietpreis berücksichtigt. In den letzten Jahren ist es in vielen Städten und Gemeinden zu einem rasanten Anstieg der Mietkosten gekommen. Hierdurch entstehen Hartz-IV-Empfängern auf Wohnungssuche teils große Probleme, da häufig mit veralteten Mietspiegeln gearbeitet wird. Diese spiegeln oft nicht die tatsächlich gängigen Mietkosten wieder, sodass es schwierig ist, eine bezahlbare Wohnung zu finden.
Wohnungsgröße
Nicht nur die Mietkosten spielen eine Rolle bei der Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung. Auch die tatsächliche Wohnungsgröße wird im Prüfverfahren berücksichtigt. Hierbei sieht das Jobcenter in der Regel eine Wohnungsgröße von 50qm für einen Einpersonenhaushalt vor. Für jede weitere Person werden zusätzliche 15qm angerechnet.
Doch auch die Wohnungsgröße unterscheidet sich mitunter von Stadt zu Stadt. Gerade in Großstädten fällt die vorgesehene Wohnungsgröße mitunter etwas geringer aus.
Der Richtwert von 50qm für Einzelpersonen und zusätzliche 15qm für jede weitere Person gilt aber in nahezu allen Städten und Gemeinden. Mögliche Ausnahmen sind beim zuständigen Jobcenter zu erfragen.
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Mietkosten
Die Mietkosten für eine angemessene Unterkunft sind nicht klar definiert und unterscheiden sich regional teils sehr stark. Der Mietspiegel in ländlichen Regionen ist beispielsweise in der Regel deutlich niedriger, als es in Großstädten der Fall ist.
Den genauen Quadratmeterpreis, den das Jobcenter in Ihrer Region für angemessen hält, können Sie direkt bei diesem erfragen. Häufig finden Sie diese Information auch direkt auf der Webseite des entsprechenden Jobcenters.
Nachfolgend finden Sie eine aktuelle Übersicht den erstattungsfähigen Mietkosten für die größten deutschen Städte:
Berlin: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 421,50 € |
2 | 495 € |
3 | 627 € |
4 | 706 € |
5 | 849 € |
jede weitere Person | 99,84 |
Hamburg: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 501,5 € |
2 | 610 € |
3 | 755 € |
4 | 909 € |
5 | 1.180 € |
6 | 1.345,20 € |
jede weitere Person | 168,15 € |
München: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 681 € |
2 | 897 € |
3 | 1.073 € |
4 | 1.209 € |
5 | 1.471 € |
6 | 1.767 € |
jede weitere Person | 279 € |
Köln: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 633 € |
2 | 767 € |
3 | 913 € |
4 | 1.065 € |
5 | 1.217 € |
jede weitere Person | 153 € |
Stuttgart: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 525 € |
2 | 618 € |
3 | 726 € |
4 | 861 € |
5 | 1.009 € |
6 | 1.191 € |
jede weitere Person | 149 € |
Düsseldorf: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 467 € |
2 | 565 € |
3 | 716 € |
4 | 876 € |
5 | 1.221 € |
jede weitere Person | +167 € |
Leipzig: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 314,07 € |
2 | 408,72 € |
3 | 532,82 € |
4 | 609,85 € |
5 | 684,41 € |
jede weitere Person | 72,05 € |
Dortmund: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 463 € |
2 | 576,90 € |
3 | 680,80 € |
4 | 864,70 € |
5 | 1.048,60 € |
6 | 1.182,50 € |
jede weitere Person | nach Absprache |
Essen: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 420,50 € |
2 | 530,40 € |
3 | 658,40 € |
4 | 793,25 € |
5 | 939,40 € |
6 | 1.032 € |
7 | 1.118 € |
8 | 1.185,80 € |
9 | 1.224 € |
jede weitere Person | 81,60 € |
Bremen: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 528 € |
2 | 550 € |
3 | 672 € |
4 | 758 € |
5 | 939 € |
jede weitere Person | 97 € |
Dresden: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 378,39 € |
2 | 444,51 € |
3 | 518,76 € |
4 | 603,63 € |
5 | 775,54 € |
jede weitere Person | 81,63 € |
Hannover: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 411 € |
2 | 511 € |
3 | 606 € |
4 | 717 € |
jede weitere Person | 92 € |
Nürnberg: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 441 € |
2 | 546 € |
3 | 635 € |
4 | 786 € |
5 | 927 € |
jede weitere Person | 88 € |
Duisburg: angemessene Miete für Hartz-IV-Empfänger
Personen im Haushalt | Bruttokaltmiete |
1 | 371 € |
2 | 443,95 € |
3 | 545,60 € |
4 | 637,45 € |
5 | 723,80 € |
jede weitere Person | nach Absprache |