Als Hartz-IV-Empfänger haben Sie neben den Regelleistungen u.U. auch Anspruch auf verschiedene Arten des Mehrbedarfs, bestimmte einmalige Leistungen, eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die Übernahme der Miet- und Nebenkosten und werden ohne weitere Kosten gesetzlich krankenversichert. Was ein Hartz-IV-Empfänger noch alles bezahlt bekommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Regelsatz
Der Hartz-IV-Regelsatz dient dazu, die laufenden Kosten für Nahrung, Körperpflege, Bekleidung, Strom, Freizeit, Verkehr und sonstige alltägliche Ausgaben zu decken. Hierfür veranschlagt der Gesetzgeber derzeit (Stand 2021) pro Monat 446 Euro für alleinstehende Personen ohne Kinder. Damit fällt der Regelsatz im Jahr 2021 rund 2,6 Prozent (+11 Euro) höher aus als im Vorjahr.
Die einzelnen Positionen, nach denen der Regelsatz für Hartz-IV-Empfänger berechnet wird, kann dem sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz entnommen werden. Hierfür zieht der Gesetzgeber Daten aus Einkommens- und Verbrauchsstichproben heran. So soll ermittelt werden, welche Aufwendungen in welcher Höhe auf Einkommensschwache Personen zukommen.
Hieraus ergibt sich für das Jahr 2021 folgende Verteilung der Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte:
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 150,93 Euro |
Bekleidung und Schuhe | 36,09 Euro |
Wohnungsmieten, Energie und Instandhaltung | 36,87 Euro |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Haushaltsführung | 26,49 Euro |
Gesundheitspflege | 16,60 Euro |
Verkehr | 39,01 Euro |
Post und Telekommunikation | 38,89 Euro |
Freizeit, Unterhaltung und Kultur | 42,44 Euro |
Bildungswesen | 1,57 Euro |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 11,36 Euro |
Andere Waren und Dienstleistungen | 34,71 Euro |
Für Familienhaushalte ergibt sich folgende Verteilung:
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | |
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 90,52 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 44,15 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,63 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 15,83 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 8,06 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 25,39 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 24,14 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 44,16 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,49 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 3,11 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,37 Euro |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: | |
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 118,02 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,49 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 13,90 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,89 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,94 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 23,99 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 26,10 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 43,13 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,56 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,81 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,34 Euro |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: | |
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 160,38 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 43,38 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 19,73 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 16,59 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 10,73 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 22,92 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 26,05 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 38,19 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,64 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 10,26 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 14,60 Euro |
Mehrbedarf
In § 21 des Sozialgesetzbuchs II werden die Anforderungen für einen Anspruch auf Mehrbedarf genau definiert. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag den Mehrbedarf bewilligt. Dieser wird zusätzlich zum Hartz-IV-Regelsatz gezahlt.
Anspruch auf Mehrbedarf haben beispielsweise:
- werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche
- Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und für deren Pflege und Erziehung sorgen
- Menschen mit Behinderungen (erwerbsfähig, +15 Jahre alt, nachweislich körperlich, geistig oder seelisch behindert)
- Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
Die aus einem Mehrbedarf resultierenden Leistungen beziehungsweise deren Höhe liegt nicht im Ermessen des Jobcenters, sondern wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Es besteht, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, ein Rechtsanspruch auf die zusätzlichen Leistungen.
Berechnung des Mehrbedarfs
Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich stets an der Höhe des jeweiligen Regelsatzes Regelsatzes. Für jede Form des Mehrbedarfs wird ein bestimmter prozentualer Zuschlag auf den Regelsatz gewährt.
Regelsatz * Mehrbedarf in Prozent = Mehrbedarfsanspruch
Beispiel: Alleinstehende Frau (ALG-II-Empfängerin) in der 13. Schwangerschaftswoche
Regelsatz | 446 Euro |
Mehrbedar Schwangerschaft | 17% |
Mehrbedarf (17% * 446 Euro) | 75,82 Euro |
Mehrbedarf für Schwangere
Der Mehrbedarf für schwangere Frauen wird an alle werdenden Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche gezahlt. Er beträgt 17% des jeweiligen Regelsatzes. Bei einem Regelsatz von 446 Euro ergibt sich somit ein Mehrbedarf in Höhe von 75,82 Euro pro Monat.
Der Zweck des Mehrbedarfs für Schwangere ist es, die zusätzlichen Kosten, die während einer Schwangerschaft anfallen, zu decken. Hierzu zählen zusätzliche Fahrtkosten, Aufwendungen für Körperpflege und ein erhöhter Informationsbedarf. Zusätzlich zum Mehrbedarf kann während der Schwangerschaft auch bereits der Sonderbedarf zur Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden. Mehr dazu in diesem Beitrag unter dem Punkt „Sonderbedarf“.
Der Mehrbedarf wird vom Jobcenter gewährt, sobald ein Nachweis über die Schwangerschaft erbracht wurde. Hierzu zählt beispielsweise eine entsprechendes ärztliches Attest. Mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche beginnt der Anspruch und endet mit dem Geburtstermin des Kindes. Hierbei wird nicht der errechnete, sondern der tatsächliche Geburtstermin berücksichtigt.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf einen Mehrbedarf, welcher sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder richtet. Alleinerziehende können so zwischen 36% und 60% ihres monatlichen Regelsatzes zusätzlich als Mehrbedarf ausgezahlt bekommen.
Der Mehrbedarfsanspruch für Alleinerziehende beginnt, sobald diese mit einem minderjährigen Kind zusammenleben und alleine für die Erziehung und Versorgung des Kindes verantwortlich sind. Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, erlischt der Mehrbedarfsanspruch.
Der folgenden Tabelle können Sie den derzeitigen Mehrbedarf in Prozent entnehmen. Der hier berechnete Mehrbedarf bezieht sich auf einen Regelsatz i.H.v. 446 Euro:
Anzahl / Alter der Kinder | Mehrbedarf in % | Betrag |
1 Kind bis 7 Jahre | 36% | 160,56 Euro |
1 Kind über 7 Jahre | 12% | 53,52 Euro |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36% | 160,56 Euro |
2 Kinder über 16 Jahren | 24% | 107,04 Euro |
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren | 24% | 107,04 Euro |
3 Kinder | 36% | 160,56 Euro |
4 Kinder | 48% | 214,08 Euro |
5 Kinder und mehr | 60% | 267,60 Euro |
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen
Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Behinderung haben Menschen, die mindestens 15 Jahr alt sind und nachweislich über eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung verfügen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweise erbracht werden. Zusätzlich müssen Leistungesbezieher, bei denen eine Behinderung vorliegt, an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder an Eingliederungshilfen teilnehmen, damit ein Anspruch auf Mehrbedarf vorliegt.
Auch der Mehrbedarf für Menschen mit einer Behinderung richtet sich nach der Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Berechnung anhand des maximalen Regelsatzes für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Behinderte:
Regelsatz | Mehrbedarf | Mehrbedarf | |
Erwerbsfähig behinderte | 446 Euro | 35% | 156,10 Euro |
Nicht Erwerbesfähig Behinderte | 401 Euro | 17% | 68,17 Euro |
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Sofern aus medizinischen Gründen eine besonders kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, so sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Mehrbedarf vor. Die Höhe des Mehrbedarfs ist hierbei jedoch nicht genau definiert und die Jobcenter orientieren sich daher meist an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V..
Art der Erkrankung | Krankenkost/ Kostform | Mehrbedarf in Prozent | Mehrbedarf in Euro |
Zöliakie/ Sprue | Glutenfreie Kost | 20 | 89,20 Euro |
Mukoviszidose | Fettreiche und hochkalorische Diät | 30 | 133,80 Euro |
Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie | Kalium- und phosphatarme Kost, erhöhter Proteinbedarf | 5 | 22,30 Euro |
Liegt eine verzehrende Krankheit vor, so ist der Mehrbedarf nur bei schweren Verläufen oder in besonderen Fällen zu gewähren:
Art der Erkrankung | Mehrbedarf in Prozent | Mehrbedarf in Euro |
Krebs (bösartiger Tumor) | 10 | 44,60 Euro |
HIV-Infektion / AIDS | 10 | 44,60 Euro |
Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) | 10 | 44,60 Euro |
Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) | 10 | 44,60 Euro |
Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) | 10 | 44,60 Euro |
Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung
Wird in Ihrer Wohnung das Warmwasser mithilfe eines Durchlauferhitzers, also dezentral, aufbereitet, so haben Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf. Die Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung sind nicht im Regelbedarf enthalten und werden deshalb zusätzlich zum Regelsatz und zu den Mietkosten vom Jobcenter übernommen beziehungsweise erstattet.
Die monatliche Pauschale liegt in diesem Fall bei 0,8% bis 2,3% vom Regelsatz und bemisst sich am Alter der in der Wohnung lebenden Personen bzw. Leistungsbezieher. Eine genaue Übersicht des Mehrbedarf ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Regelbedarf | Alter der Person | Prozentsatz | Pauschale pro Monat |
446 Euro | Volljährige/ Alleinstehende | 2,30% | 10,26 Euro |
401 Euro | volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 2,30% | 9,22 Euro |
357 Euro | Volljährige unter 25 Jahren | 2,30% | 8,21 Euro |
373 Euro | Kinder 15 – 18 Jahre | 1,40% | 5,22 Euro |
309 Euro | Kinder 7 – 14 Jahre | 1,20% | 3,71 Euro |
283 Euro | Kinder 0 – 6 Jahre | 0,80% | 2,26 Euro |
Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe
Ein unabweisbarer Mehrbedarf liegt dann vor, wenn es nicht über den Regelbedarf abgedeckt ist aber regelmäßig und unvermeidbar auftritt. Hierbei kann es sich beispielsweise um Kosten für Haushaltshilfen bei behinderten oder anderweitig körperlich stark beeinträchtigen Personen handeln. Auch ein Computer für das Homeschooling der Kinder kann unter Umständen als ein besonderer Mehrbedarf gewertet werden.
Ein solcher Mehrbedarf ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und die Entscheidung wird stets für den jeweiligen Einzelfall getroffen. Das Jobcenter entscheidet darüber, ob es sich um eine Sondersituation handelt, die einen Mehrbedarf rechtfertigt. Hierbei kommt es auch auf die zusätzlichen Kosten an, die durch den Sonderfall entstehen. Liegen diese bei unter 10% des Regelsatzes geht das Jobcenter davon aus, dass der Leistungsempfänger die Summe durch Einsparungen an anderen Stellen selbst aufbringen kann.
Beispiele für einen besonderen Bedarf:
- Nachhilfeunterricht für die eigenen Kinder: nur dann, wenn kein kostenloses Förderangebot wahrgenommen werden kann und keine anderweitige kostenfreie Möglichkeit zur Nachhilfe gegeben ist
- internetfähiges Gerät (Tablet/Computer/Laptop) für die Schule: das Landessozialgericht NRW hat in einem Urteil aus dem Mai 2020 entschieden, dass ein entsprechendes Gerät in Zeiten der Covid-Kriseeinen anzuerkennenden unabweisbaren Mehrbedarf darstellt. 150 Euro seien hierfür ein angemessener Betra
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts: Kosten für Fahrten und Unterkunft, welche Elternteile aufbringen müssen, um ihre Kinder zu sehen, sind erstattungsfähig; Voraussetzung ist, dass die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen
- Hygiene- und Pflegeartikel: solange diese aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden und der Bedarf ärztlich bescheinigt wurde
- Haushaltshilfe: körperlich behinderte oder stark eingeschränkte Menschen können sich diese Kosten im Rahmen des SGB XII erstatten lassen
Diese Kosten gelten nicht als besonderer Bedarf:
- Schulmaterialien und -verpflegung
- Schülerfahrkarte
- Kleidung und Schuhe in Übergröße
- Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Kinderkleidung im Wachstumsalter
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Darlehen
In bestimmten Situationen ist es für Hartz-IV-Empfänger möglich, ein Darlehen beim Jobcenter zu erhalten. Ein solches Darlehen ist stets zweckgebunden, sodass sich keine allgemeingültige Aussage über dessen Höhe treffen lässt. Voraussetzung für ein solches Darlehen ist, dass es sich um einen notwendigen und unabweisbaren Grund handelt. Ein Beispiel dafür wäre beispielsweise ein defekter Kühlschrank, der ersetzt werden muss. Auch Stromschulden oder eine benötigte Brille können ein solcher Sonderfall sein.
Die Rückzahlung eines solches Darlehens ist in§ 42a Abs. 2 des Sozialgesetzbuches festgelegt und darf nicht anderweitig erfolgen. Der Gesetzgeber sieht hierbei Folgendes vor:
- Solange Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, wird monatlich automatisch ein Anteil von 10% des Regelsatzes einbehalten. Dies geschieht so lange, bis das Darlehen abbezahlt ist.
- Die Rückzahlung beginnt im nächsten Monat nach der Darlehensauszahlung.
Beispiele für einen unabweisbaren Darlehensgrund:
- Defekte Waschmaschine
- Defekter Kühlschrank
- Stromschulden, hohe Stromkostennachzahlung, drohende Stromsperre
- Neue Kleidung in Übergröße benötigt
- Neue Brille aufgrund einer Sehschwäche
Abweisbare Darlehensgründe:
- Defekter Fernseher
- Defekte Geschirrspülmaschine
- Defekter Trockner
Einmalige Leistungen
Erstausstattung für die Wohnung
Leistungsbezieher haben neben dem Regelsatz auch Anspruch auf finanzielle Zuwendungen für die Erstausstattung der eigenen Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Leistung des Jobcenters, welche nicht zurückgezahlt werden muss.
Die Erstausstattung der Wohnung kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- Bezug der ersten eigenen Wohnung
- Trennung vom Partner und damit verbundener Einzug in eine neue Wohnung
- Zerstörung der bisherigen Wohnung durch höhere Gewalt (Feuer, Wasserschaden, Einbruch o.ä.)
Bei einem gewöhnlichen Umzug in eine neue Wohnung wird eine neue Wohnungseinrichtung vom Jobcenter für gewöhnlich nicht subventioniert.
Die Höhe der Subvention für eine Erstausstattung ist nicht pauschal festgelegt und wird immer nach dem tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfänger kalkuliert. In der Regel wird für einen Einpersonenhaushalt ein Betrag in Höhe von etwa 1.000 Euro angesetzt. Dabei wird die nahezu vollständige notwendige Wohnungsausstattung übernommen.
Dazu zählen beispielsweise:
- Kühlschrank
- Herd oder Kochplatte
- Waschmaschine
- Bett und Bettwäsche
- Handtücher
- Leuchten
- Geschirr, Töpfe und Besteck
- Bügeleisen, Staubsauger etc.
Ein Fernseher oder Computer wird bei der Erstausstattung der Wohnung eines Hartz-IV-Empfängers jedoch nicht übernommen. Die Anschaffungskosten für diese Geräte müssen von der Regelleistung des Leistungsempfängers selbst gezahlt werden.
Erstausstattung Schwangerschaft
Bei Schwangerschaft und/oder Geburt eines Kindes ist ebenfalls die Beantragung einer Erstausstattung möglich. Diese umfasst die benötigten Gebrauchsgegenstände, die im Zuge des Familienzuwachses benötigt werden.
Dazu zählen beispielsweise:
- Kinderwagen
- Babybett
- Wickelkommode
- Hochstuhl
Das Jobcenter sieht vor, dass o.g. Anschaffungen auch im Falle von weiteren Kindern von diesen genutzt werden. Haben Sie also bereits eine Erstausstattung im Zuge der Geburt eines Kindes erhalten und werden erneut Eltern, so wird Ihnen das Jobcenter mit hoher Wahrscheinlichkeit kein zweites Mal eine komplette Erstausstattung für Kinder finanzieren. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die Geburten der Kinder zeitlich so nah aneinander liegen, dass eine mehrfache bzw. gleichzeitige Nutzung der Ausstattung nicht möglich ist.
Darüber hinaus kann im Falle einer Schwangerschaft auch finanzielle Unterstützung für Umstandskleidung und nach der Geburt eine Erstausstattung an Säuglingskleidung beantragt werden.
Ein weiterer Punkt, an welchem eine Erstausstattung beantragt werden kann, hängt mit dem Körperwachstum des Kindes zusammen. Wächst ein Kind aus dem Kinderbett hinaus und benötigt ein Jugendbett, so gilt die Anschaffung dieses Bettes ebenfalls als Erstausstattung und kann entsprechend beim Jobcenter beantragt werden.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Als Hartz-IV-Empfänger haben Sie nicht nur Anspruch auf die Zahlung des Regelsatzes. Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden vom Jobcenter getragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei geht es in erster Linie um die Größe der Wohnung und die Mietkosten. In unserem Beitrag Mietkosten bei Hartz IV gehen wir genauer auf die Hintergründe und die dazugehörige Berechnung der maximalen Wohnungsgröße und Mietkosten ein.
Die Voraussetzungen, die für eine Mietkostenübernahme durch das Jobcenter zu erfüllen sind, sind nicht bundesweit einheitlich festgelegt. Jede Stadt bzw. Gemeinde kann diese innerhalb eines bestimmten Ermessensspielraums selbst festlegen.
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter sowohl die Kaltmiete als auch die Mietnebenkosten. Vorausgesetzt, die oben angesprochenen Anforderungen sind erfüllt. Die Anmietung einer Wohnung ist in jedem Fall mit dem Jobcenter abzusprechen. Sobald Sie die Genehmigung für den Bezug der Wohnung haben, werden die Kosten wie folgt übernommen:
Kaltmiete
Die Kaltmiete wird in voller Höhe vom Jobcenter übernommen. Voraussetzung hierfür ist, wie bereits erwähnt, dass die Wohnung und dementsprechend auch die Mietkosten vom Jobcenter genehmigt wurden.
Nebenkosten
Auch die Nebenkosten werden in voller Höhe vom Jobcenter übernommen. Sollte es zu einer Nebenkostennachzahlung kommen, so werden diese Mehrkosten in der Regel ebenfalls vom Jobcenter übernommen. Hierfür muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Es wird jedoch geprüft, ob mit dem Verbrauch möglicherweise verschwenderisch umgegangen wurde. Sollte dies der Fall sein, kann das Jobcenter die Übernahme der Zusatzkosten ablehnen.
Für den Fall einer Nebenkostenrückzahlung wird diese mit dem Regelsatz verrechnet. Erhalten Sie also im Rahmen Ihrer Nebenkostenabrechnung eine Rückzahlung Ihres Vermieters, so muss dies dem Jobcenter gemeldet werden.
Weitere Kosten
Zusätzliche Kosten, wie beispielsweise für einen Internetanschluss oder auch Stromkosten, werden nicht vom Jobcenter übernommen und sind vom Leistungsempfänger selbst zu zahlen. Eine Ausnahme gibt es hier lediglich im Falle eines Durchlauferhitzers – weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung.
Umzugskosten
Auch an den Umzugskosten beteiligt sich das Jobcenter unter bestimmten Bedingungen. Als Hartz-IV-Empfänger dürfen Sie grundsätzlich zu jeder Zeit umziehen – so wie jeder andere Mensch auch. Um die Übernahme der Mietkosten auch in der neuen Wohnung zu gewährleisten, sollte dies allerdings in jedem Fall mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Die Umzugskosten tragen Sie selbst, wenn der Umzug aus keinem triftigen Grund vollzogen wird. Möchten Sie also einfach aus privaten Gründen in eine andere Wohnung ziehen, so müssen Sie die Umzugskosten selbst tragen.
Sollten Sie aus einem der folgenden Gründe umziehen, übernimmt das Jobcenter jedoch in der Regel die Umzugskosten:
- Familienzuwachs: Wenn Sie aufgrund von Nachwuchs eine größere Unterkunft benötigen
- Kündigung durch den Vermieter
- Mängel: Ihre bisherige Wohnung weist gravierende und unzumutbare Mängel auf
- Gesundheitliche Probleme, die einen Verbleib in Ihrer aktuellen Wohnung unmöglich machen
- Trennung oder Scheidung von Ihrem Partner: Sie benötigen eine eigene Wohnung
- Arbeitsstelle gefunden: Sie haben eine Anstellung gefunden, die ein Pendeln von mehr als 2,5 Stunden pro Tag erfordert
In der Regel werden nur selbst organisierte Umzüge bezahlt. Sie können also kein Umzugsunternehmen beauftragen und auf eine Kostenübernahme durch das Jobcenter hoffen. Wenn Ihr Umzug vom Jobcenter genehmigt wurde, werden die folgenden Kosten übernommen:
- Mietkosten für einen Umzugswagen
- Kosten für Umzugskartons
- Verpflegungskosten für etwaige (private) Umzugshelfer
- Wohnungsbeschaffungskosten, sofern Sie in eine andere Stadt ziehen
- Renovierungskosten für Ihre alte Wohnung – solange vertraglich vereinbart
Mietkaution
Im Regelfall wird beim Bezug einer Wohnung vom Vermieter eine Mietkaution erhoben, die der neue Mieter spätestens beim Einzug entrichten muss. Diese beträgt häufig das bis zu dreifache der monatlichen Nettokaltmiete. Da viele Hartz-IV-Empfänger diese Summe nicht ohne Weiteres aufbringen können, wird die Mietkaution auf Antrag vom Jobcenter übernommen.
Hierbei wird dem Leistungsempfänger ein rückzahlungspflichtiges Darlehen gewährt, welches wie auch in anderen Fällen mit monatlich 10% vom Regelsatz getilgt werden muss.
Rundfunkbeitragsbefreiung
Menschen, die Arbeitslosengeld II/ Hartz IV Leistungen nach dem SGB II beziehen, können sich vom Rundfunkbeitrag (18,36 Euro pro Monat) befreien lassen. Der entsprechende Befreiungsantrag kann auf der Internetseite des Beitragsservices unkompliziert und in digitaler Form gestellt werden.
Versicherungen
Als Hartz-IV-Bezieher werden Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie müssen von Ihrem Regelsatz also keine zusätzlichen Gelder für eine Krankenversicherung aufwenden. Auch die Beiträge für die Pflegeversicherung werden bei Leistungsempfängern vom Jobcenter bezahlt. Beiträge zur Rentenversicherung werden jedoch nicht übernommen.