Wie viel Rente darf ich haben, ohne Steuern zu zahlen?

Wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente den Grundfreibetrag übersteigt, sind sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Ihre Rente zu versteuern. Jedoch steht Ihnen nicht nur ein Rentenfreibetrag, sondern unter Umständen auch ein sogenannter Altersentlastungsbetrag zu. Wie Sie herausfinden, ob Ihnen dieser Entlastungsbetrag zusteht und bis zu welcher Höhe Sie von einer Besteuerung Ihrer Rente befreit sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzlich sind alle Rentenbezüge einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. SeTit dem Jahr 2005 regelt das sogenannte Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) die Besteuerung der gesetzlichen Rentenzahlungen in Deutschland. So wird ein bestimmter Teil Ihrer Rente versteuert, während der verbleibende Rest vorerst steuerfrei bleibt. Hierbei spielt das Jahr Ihres Renteneintritts eine wichtige Rolle. Je später der Renteneintritt erfolgt, desto geringer fällt der Rentenfreibetrag aus.

Es kommt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung zu tragen. Hierbei unterliegen zunächst sämtliche Alterseinkünfte (Pensionen und Renten) in voller Höhe der Einkommenssteuer. Jedoch werden im Gegenzug die Aufwendungen für die Erlangung des Rentenanspruchs einkommenssteuerlich freigestellt. Das Alterseinkünftegesetz sieht hierbei einen Übergang zur vollständigen Einführung der nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahr 2040 vor.

Wann bin ich als Rentner steuerpflichtig?

Als Rentner sind Sie dann steuerpflichtig, wenn Ihre Bruttojahresrente die Summe aus Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag übersteigt. Fällt Ihre Bruttojahresrente geringer aus, als die Summe aus Grund- und Rentenfreibetrag, müssen Sie keine Steuern auf Ihre Rente zahlen.

Rente Steuern 1

Der Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag der Rente beträgt im Jahr 2021 9.744 Euro.

Der Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag bemisst sich anhand des Jahres Ihres Renteneintritts. Es handelt sich hierbei um einen Prozentsatz, der auf Ihre Bruttojahresrente angewendet wird. Die Berechnung des Rentenfreibetrags erfolgt im ersten vollständigen Rentenjahr. Treten Sie also beispielsweise am 1. September 2021 Ihre Rente an, so wird der Freibetrag erst auf Grundlage des darauffolgenden Jahres berechnet, da Sie erst im nächsten Jahr volle 12 Monate innerhalb eines Jahres Rentenbezüge erhalten werden. Eine Tabelle mit den exakten Prozentsätzen des Freibetrags finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.

Rechenbeispiel

Monikas Renteneintritt erfolgt am 1. März 2020. Im darauffolgenden Jahr beläuft sich Ihre Bruttojahresrente 11.000 Euro. Der Rentenfreibetrag im Jahr 2021 beträgt 19%.

19% Rentenfreibetrag mal 11.000 Bruttojahresrente ergeben 2.090 Euro. Hinzu kommt der Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro. Das ergibt zusammen 11.834 Euro

Somit liegt sie Summe aus Grund- und Rentenfreibetrag (11.834 Euro) über der Bruttojahresrente (11.000 Euro). Dementsprechend muss Monika im Jahr 2021 keine Steuern auf Ihre Rente zahlen.

Muss ich als Rentner / Rentnerin eine Steuererklärung abgeben?

Als Rentnerin oder Rentner sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, sobald der steuerpflichtige Teil Ihrer jährlichen Bruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt im Jahr 2021 bei 9.744 Euro pro Jahr. Eine Erklärung zur genauen Berechnung des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Bruttorente folgt im weiteren Verlauf des Artikels.

Übrigens: Für verheiratete Paare verdoppelt sich der Jahresfreibetrag auf insgesamt 19.488 Euro.

Was ist, wenn ich unter dem Grundfreibetrag liege?

Rente Steuern 3

Wenn Ihre Bruttojahresrente unter dem Freibetrag von derzeit 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro für verheiratete Paare liegt, sind Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Sollte Sie das Finanzamt jedoch dazu auffordern eine Steuererklärung abzugeben, so müssen Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Sollten Sie dies nicht tun, so laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt Ihre steuerliche Situation schätzt. Dies kann zu durchaus hohen Steuernachzahlungen führen, die Sie erst nach Einreichung und Prüfung aller angeforderten Steuerunterlagen zurückerstattet bekommen.

Sie sollten deshalb im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung auch als Rentner in jedem Fall nachkommen.

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Was hat es mit der Doppelbesteuerung auf sich?

Die nachgelagerte Besteuerung, welche nicht nur Renten betrifft, ist seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 durchaus umstritten. Jedoch hat der Bundesfinanzhof bereits in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass er eine Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten durchaus für verfassungskonform hält.

Hintergrund der immer wieder aufflammenden Diskussionen um eine möglicherweise rechtswidrige doppelte Besteuerung von Rentenzahlungen, ist die Tatsache, dass der Steuerzahler in puncto Rente zweimal zur Kasse gebeten wird:

  • Bei den Beitragszahlungen an die Rentenkasse während der Erwerbstätigkeit
  • Bei der späteren Auszahlung der Renten

Der Gesetzgeber hat daraufhin beschlossen, dass zum Ausgleich die während des Berufslebens gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein sollen. Dieser Wechsel ist allerdings nicht von Heute auf morgen möglich. Daher wurde beschlossen, den steuerpflichtigen Anteil der Rentenzahlungen bis zum Jahr 2040 sukzessive zu erhöhen, bis dieser im Jahr 2040 ganze 100% beträgt.

Wer tatsächlich von einer doppelten Besteuerung seiner Rentenzahlungen betroffen ist, der kann mithilfe eines Steuertipps einen sogenannten „Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase“ erwirken.

Wie hoch ist der Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag wird anhand des Jahres Ihres Renteneintritts berechnet und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Jahr des RenteneintrittsBesteuerungsanteil Rentenfreibetrag in %
bis 200550%50%
ab 200652%48%
200754%46%
200856%44%
200958%42%
201060%40%
201162%38%
201264%36%
201366%34%
201468%32%
201570%30%
201672%28%
201774%26%
201876%24%
201978%22%
202080%20%
202181%19%
202282%18%
202383%17%
202484%16%

Wie wird der steuerfreie Teil der Rente berechnet?

Die Berechnung des steuerfreien Anteils Ihrer Rente ist mithilfe der oben abgebildeten Tabelle kinderleicht. Auf die gleiche Weise lässt sich entsprechend auf der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente bestimmten.

Rente Steuern 2

Ausgangspunkt der Berechnung ist Ihre vollständige Bruttojahresrente. Da die meisten Pensionäre nicht zum Ende des Kalenderjahres in Rente gehen, wird im ersten Jahr des Rentnerdaseins für üblich nicht in allen 12 Monaten des Jahres eine Rente ausgezahlt. Aus diesem Grund erfolgt die Ermittlung des Rentenfreibetrages erst im darauffolgenden Jahr, wenn ein vollständiges, komplettes Bezugsjahr zustande kommt.

Um den Rentenfreibetrag Ihrer Rente zu ermitteln, wählen Sie das Jahr Ihres Renteneintritts aus der oben abgebildeten Tabelle aus und entnehmen Sie ihr den entsprechenden Prozentsatz des Freibetrags. Diesen wenden Sie nun auf Ihre vollständige Bruttojahresrente an.

Beispiel:

Ihr Renteneintritt fand am 1. September 2012 statt. Ihr Jahresfreibetrag liegt somit bei 36%. Da sie im ersten Jahr keine vollen 12 Monate lang Rentenbezüge erhalten haben, wird der Freibetrag erst im nächsten Jahr ermittelt.

Ihre Bruttojahresrente im darauffolgenden Jahr 2013 betrug 14.400 Euro. 36% dieser Summe ergeben somit einen Freibetrag in Höhe von 5.184 Euro.

Wichtig: Der ermittelte Rentenfreibetrag bleibt auch dann bestehen, wenn die Rente durch etwaige Rentenanpassungen steigen sollte.

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

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