Bald ist es endlich so weit: der lang ersehnte Renteneintritt steht kurz bevor. Doch wie verhält es sich beim Eintritt in die Rente mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis? Muss ich kündigen, wenn ich in Rente gehe? In diesem Beitrag nehmen wir uns dieser Frage an und erklären Ihnen anhand verschiedener Beispiele, wann Sie im Rahmen des nahenden Rentenbeginns kündigen müssen und in welchem Fall eine Kündigung überflüssig ist.

Endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch mit dem Renteneintritt?

Zunächst einmal müssen wir hier zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten unterscheiden. Es stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Rente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen oder ob Sie eine Form der sogenannten vorgezogenen Altersrente nutzen. Darüber hinaus findet eine Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen Altersrente und einer etwaigen Erwerbsminderungsrente statt.

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Renteneintritt zur Regelaltersgrenze

Beginnen Sie Ihre Rente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, so sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihr Arbeitsverhältnis rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzukündigen. Hierfür können Sie beispielsweise eines der im Internet zahlreich verfügbaren Musterschreiben verwenden. Im weiteren Verlauf des Artikels stellen wir Ihnen ein solches Musterschreiben kostenlos zur Verfügung.

Obwohl Sie von Rechtswegen her verpflichtet sind, Ihr Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Renteneintritts zu kündigen, so halten viele Arbeitgeber in ihren Tarif- oder Arbeitsverträgen fest, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Ist dies der Fall, so ist eine zusätzliche Kündigung Ihrerseits überflüssig. Werfen Sie also am besten einen Blick in Ihren Arbeits- und/oder Tarifvertrag, um sicherzustellen, dass eine entsprechende Klausel vorhanden ist. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, der kann selbstverständlich auch bei Vorhandensein einer solchen Klausel ein zusätzliches Kündigungsschreiben aufsetzen.

Sollte in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag nicht schriftlich festgehalten sein, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis automatisch endet, so sollten Sie in jedem Fall rechtzeitig ein entsprechendes Kündigungsschreiben bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Sollten Sie es versäumen rechtzeitig zu kündigen, so wären Sie rein rechtlich vorerst weiterhin angestellt und entsprechend verpflichtet, Ihre Tätigkeit auszuüben. Natürlich ließe sich dieser Sachverhalt schnell klären und ohne größere Probleme aus der Welt schaffen. Die feine Art wäre dies jedoch nicht.

Informieren Sie sich also besser rechtzeitig, ob eine Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen erwartet wird, um mögliche Probleme von vornherein zu vermeiden.

Vorzeitiger Renteneintritt

Sollten Sie planen, vorzeitig in Rente zu gehen – beispielsweise bereits mit 63 Jahren – so müssen Sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall über den geplanten (vorzeitigen) Renteneintritt informieren. Natürlich besteht auch hier grundsätzlich die Möglichkeit, dass der vorzeitige Renteneintritt bereits im Vorfeld besprochen und in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. Da Sie diesen Artikel lesen, ist dies jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall.

Möchten Sie also vorzeitig in Rente gehen, so müssen Sie Ihr Arbeitsverhältnis in jedem Fall ordnungsgemäß und fristgerecht kündigen.

Erwerbsminderungsrente aus gesundheitlichen Gründen

Bei einer Erwerbsminderungsrente ist zunächst zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird, wie der Name schon erahnen lässt, nicht notwendigerweise das gesamte Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. Im Idealfall werden die im Arbeitsvertrag festgesetzten Wochenarbeitsstunden so angepasst, dass Sie im Rahmen des verbleibenden Leistungsvermögens weiterarbeiten können. Ist dies möglich, so kündigen Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht, sondern passen Ihren Arbeitsvertrag in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber lediglich entsprechend an.

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Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: die befristete und die unbefristete Erwerbsminderungsrente.

Unbefristete Erwerbsminderungsrente

Wie bei einer gewöhnlichen Altersrente im Zuge des Erreichens der Regelaltersgrenze, sollten Sie auch im Falle einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zunächst einen Blick in Ihrem Arbeits- und/oder Tarifvertrag werfen. Häufig ist hier vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis automatisch bei Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente erlischt. Ist dies nicht der Fall, so sind Sie Ihrerseits dazu verpflichtet, eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses einzureichen.

Befristete Erwerbsminderungsrente

Oftmals wird statt einer unbefristeten Frührente lediglich die zeitlich befristete Variante gewährt. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für gewöhnlich für die Dauer der Befristung und wird ggf. entsprechend einer weiteren Gewährung verlängert. Auch diese Ruhestellung wird teilweise in Arbeits- und Tarifverträgen festgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, das Gespräch mit der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers zu suchen.

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Vorlage Kündigungsschreiben wegen Rente

Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders vorgesehen, so müssen Sie Ihr Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt ordnungsgemäß und fristgerecht kündigen. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und handschriftlich von Ihnen unterschrieben werden. Die Kündigungsfrist ist entweder in Ihrem Arbeitsvertrag festgesetzt oder es kommt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Tragen. Es empfiehlt sich, sich die Zustellung des Kündigungsschreibens quittieren zu lassen. Bei postalischem Versand sollte die Option „Einschreiben mit Rückschein“ gewählt werden.

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Nachfolgend finden Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Renteneintritts.

Max Mustermann
Musterstrasse 1
12345 Musterhausen

Arbeitgeber GmbH
Musterweg 2
54321 Musterstadt

Musterstadt, den tt.mm.jjjj

Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich mein Beschäftigungsverhältnis als (Berufsbezeichnung einsetzen) fristgerecht zum xx.xx.xxx (Datum einsetzen). Meine verbleibenden Urlaubstage (Anzahl Urlaubstage einsetzen) möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen. Entsprechend wäre mein letzter Arbeitstag der xx.xx.xxxx (Datum einsezten).

Ich bitte zeitnah um eine kurze schriftliche Bestätigung und bitte Sie darüber hinaus, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.