Auch im Minijob haben Sie als Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies gilt sowohl für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse als auch für Privat- und Familienversicherte. Ihr Versicherungsstatus entscheidet jedoch darüber, wer im Falle einer Schwangerschaft für die Zahlung des Mutterschaftsgelds zuständig ist. Bei welcher Stelle Sie das Mutterschaftsgeld beantragen können, wie viel Ihnen zusteht und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Schwangerschaft im 450-Euro-Job
Frauen, die einen Minijob ausüben und schwanger werden, dürfen Ihrer Beschäftigung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr nachgehen. Das Mutterschutzgesetz legt hierfür ein allgemeines Beschäftigungsverbot fest, welches sechs Wochen vor der Entbindung beginnt und acht Wochen nach der Entbindung endet.
Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen und auch keinen Schadstoffen ausgesetzt werden dürfen. Individuelle Beschäftigungsverbote greifen außerdem dann, wenn Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Fortführung der Beschäftigung gefährdet würden.
Sollten Sie demnach schwanger werden, während Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, greift das oben beschriebene Beschäftigungsverbot spätestens sechs Wochen vor der Entbindung. Sie müssen sich jedoch keine Sorgen über den daraus entstehenden Verdienstausfall machen. Denn auch im Minijob profitieren Sie vom Mutterschaftsgeld.
Höhe des Mutterschaftsgelds im Minijob
Sobald Sie im Rahmen einer Schwangerschaft aufgrund eines daraus resultierenden Beschäftigungsverbots aussetzen, haben Sie Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgelds. Auf diese Weise haben Sie keine finanziellen Einbußen zu befürchten. Der Mutterschutz greift auch im Minijob und sorgt dafür, dass Sie im Falle eines Verdienstausfalls einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Wer das Mutterschaftsgeld zahlt, hängt jedoch von Ihrem Versicherungsstatus ab. Abhängig davon, ob Sie selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat- bzw. familienversichert sind, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld entweder von Ihrer Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
Sie erhalten als Minijobberin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, wenn Sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind. Eine Familienversicherung, beispielsweise über Ihren Ehe- oder Lebenspartner, reicht in diesem Fall nicht aus. Sollten Sie nicht selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, weil Sie privat oder familienversichert sind, können Sie das Mutterschaftsgeld jedoch beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Die Höhe des Mutterschaftsgelds im Minijob richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der vergangenen drei Monate, beträgt jedoch maximal 13 Euro pro Tag. Sollten Sie in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich mehr als 13 Euro pro Tag verdient haben, so haben Sie Anspruch auf eine Aufstockung des Mutterschaftsgelds durch Ihren Arbeitgeber. Dieser ist dazu verpflichtet, Ihnen die Differenz zwischen den 13 Euro und Ihrem tatsächlichen Durchschnittsverdienst zu erstatten.
Familien- oder privatversichert
Sind Sie kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil Sie beispielsweise privatversichert oder über einen Angehörigen familienversichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse. In diesem Fall können Sie jedoch Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Anders als bei der Zahlung durch eine Krankenkasse, handelt es sich beim Mutterschaftsgeld des Bundesamts um eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro. Der Differenzbetrag aus der Einmalzahlung und Ihrem durchschnittlichen Monatsverdienst erfolgt auch in diesem Fall durch Ihren Arbeitgeber.
Gut zu wissen: Der Arbeitgeberzuschuss durch den Arbeitgeber gilt als Lohnersatz und muss Ihnen zu den gleichen Terminen ausgezahlt werden, wie das vorherige Arbeitsentgelt.
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Antrag auf Mutterschaftsgeld im Minijob
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie entweder direkt bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Sind Sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, ist diese für die Zahlung des Mutterschaftsgeld zuständig. Sind Sie hingegen privat krankenversichert oder über einen Angehörigen familienversichert, müssen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Hier erhalten Sie einmalig 210 Euro, während die Krankenkasse Ihnen bis zu 13 Euro pro Tag zahlt.
Nebenverdienst im Mutterschutz
Schon häufiger bekamen wir die Frage gestellt, ob sich Frauen während des Mutterschutzes etwas dazuverdienen dürfen. Diese Frage ist ganz klar mit einem Nein zu beantworten. Es kommt hier anscheinend oftmals zur Verwechslung der Begriffe Mutterschutz und Elternzeit.
Der Mutterschutz bezieht sich ausschließlich auf die sechs Wochen vor und die acht Wochen nach der Entbindung. Die sechs Wochen vor Ihrer Entbindung dürfen Sie zwar arbeiten, müssen dies jedoch nicht. In den acht Wochen nach Ihrer Entbindung hingegen dürfen Sie von Rechtswegen her nicht arbeiten.
Das Mutterschaftsgeld dient dazu, Ihren Verdienstausfall aufzufangen, der durch das Beschäftigungsverbot während und nach der Schwangerschaft entsteht. Der Bezug von Mutterschaftsgeld und ein gleichzeitiger Zusatzverdienst schließt sich daher schon rein logisch aus. Unterliegen Sie einem Beschäftigungsverbot, dürfen Sie für die Dauer des Verbots nicht beschäftigt werden und können daher in dieser Zeit auch keine Einnahmen als Arbeitnehmer erzielen.