Mit steigender Beliebtheit des Minijobs häufen sich auch die Fragen nach Rechten und Ansprüchen, welche den Minijobbern zustehen. Neben möglichen Sonderzahlungen ist für viele geringfügig Beschäftigte vor allem interessant, ob ihnen im Minijob Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht oder ob ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall in einem geringeren Gehalt resultiert.
Ob eine Entgeltfortzahlung im Minijob Pflicht ist, was Sie als Minijobber von Ihrem Arbeitgeber erwarten können und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hat ein Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Auch Minijobber haben Anspruch auf eine Entgelt- bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Minijob hat dieselben Rechte und Pflichten inne, wie jedes andere reguläre Arbeitsverhältnis. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist rechtlich festgelegt, dass Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen, als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen in vergleichbarer Position.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt in §3 EntgFG fest, dass einem Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zugesichert ist. Auch geringfügig Beschäftigte sind hiervon nicht ausgenommen und haben entsprechend die gleichen Ansprüche, wie Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung. Es muss jedoch eine Regelung hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit beachtet werden:
Probezeit als Ausnahme
Anspruch auf Lohnfortzahlung im 450-Euro-Job hat nur, wer vor dem Krankheitsfall bereits mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung im Betrieb gearbeitet hat. Ist dies nicht der Fall, wenn Sie beispielsweise innerhalb einer vierwöchigen Probezeit erkranken, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Berechnung der Lohnfortzahlung bei Minijobs
Die Höhe der Lohnfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten richtet sich nach Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb. Sie dürfen im Krankheitsfall nicht schlechter bezahlt werden, als würden Sie regulär arbeiten. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die volle Höhe der Vergütung zukommen lassen muss, die Sie im gleichen Zeitraum mit Ihrer Tätigkeit verdienen würden.
Die Lohnfortzahlung umfasst in diesem Fall alle Lohnbestandteile, die Sie als Minijobber im Normalfall erhalten. Sie haben nicht nur Anspruch auf den entgangenen Stundenlohn, sondern auch auf sonstige Leistungen, die Bestandteil Ihres Gehalts sind.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Aufwandsentschädigungen wie beispielsweise Fahrtkosten oder Verpflegungspauschalen.
Wie lange Lohnfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten?
Die Lohnfortzahlung im Minijob ist für die Dauer von bis zu sechs Wochen gewährleistet. Während dieser Zeit ist Ihr Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, sodass Ihnen als Minijobber keine finanziellen Nachteile entstehen. Nach dem 42. Krankheitstag erlischt Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung und Ihr Arbeitgeber ist nicht mehr dazu verpflichtet, Ihnen auch bei länger andauernder Krankheit das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Als Minijobber sind Sie darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, die durch Krankheit versäumten Stunden nach Genesung nachzuholen.
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Wer kommt für die Lohnfortzahlung auf?
Ihr Arbeitgeber ist für die Lohnfortzahlung verantwortlich und dazu verpflichtet, Ihnen bei bis zu sechs wöchiger Krankheit Ihr Arbeitsentgelt in vollem Umfang weiter zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen direkt durch den Arbeitgeber und nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Einrichtungen.
Mit dem Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind Sie als Minijobber bereits Ihrer Pflicht nachgekommen und müssen sich nicht weiter um die Beantragung der Lohnfortzahlung kümmern. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Entgeltfortzahlung zu gewährleisten – es besteht kein weiterer Handlungsbedarf des Arbeitnehmers.
Muss die Arbeitszeit nachgeholt werden?
Wie bereits erwähnt, muss die Arbeitszeit, welche Sie krankheitsbedingt versäumen, nicht nachgeholt werden. Wie auch in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis muss die Arbeitszeit bei durch Krankheit unverschuldeten Ausfall nicht nachgearbeitet werden.
Hat ein Minijobber Anrecht auf Krankengeld?
Es gibt keinen Anspruch auf Krankengeld im Minijob. Da es sich bei einem 450-Euro-Job um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei welcher der Arbeitnehmer nicht in die Krankenkasse einzahlt, können auch keine Leistungen von der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.
Sind Sie also länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, erlischt Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung und Sie erhalten darüber hinaus auch kein Krankengeld von der Krankenkasse. Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei einem Midijob. Hier können Sie monatlich bis zu 1.300 Euro verdienen, zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, sind jedoch gesetzlich krankenversichert und haben somit auch einen Anspruch auf Krankengeld.
Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld
Bei der Entgeltfortzahlung, auch Lohnfortzahlung genannt, handelt es sich um die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen im Falle eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls bis zu sechs Wochen lang Ihr volles Gehalt weiter. Die Zahlung erfolgt direkt durch den Arbeitnehmer. Die versäumten Stunden müsse nicht nachgeholt werden.
Das Krankengeld steht ausschließlich gesetzlich Versicherten Arbeitnehmern zu. Sollten Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkranken, erlischt Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also nicht länger Ihr Gehalt auszahlen. Dafür springt an diesem Punkt die Krankenkasse in, welche Ihnen 70 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts zahlt (bis zu 4.827,50 Euro im Monat). Das Krankengeld ist auf eine Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren befristet.
Das Sie als Minijobber nicht gesetzlich versichert sind und keine Sozialversicherungsbeiträge leisten, haben Sie auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Sie erhalten daher kein Krankengeld und stehen bei einer Erkrankung, welche länger als sechs Wochen dauert, unter Umständen ohne weitere Absicherungen da.