Auch in einem 450-Euro-Job  steht Ihnen derselbe gesetzliche Kündigungsschutz wie Ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen zu. Dies bedeutet jedoch auch, dass Sie sich Ihrerseits als Arbeitnehmer in einem Minijob an die gesetzliche Kündigungsfrist halten müssen. Welche Vorteile der Kündigungsschutz für Sie bereithält, wie Sie in Ihrem Minijob eine Kündigung aussprechen können und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kann ich einen 450-Euro-Job sofort kündigen?

Auch im Minijob greift die gesetzliche Kündigungsfrist, weshalb Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht von heute auf morgen beenden können. Die einheitlich geltende gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Sollten Sie hingegen durch Ihren Arbeitgeber gekündigt werden, steht Ihnen unter Umständen eine verlängerte Kündigungsfrist zu. Abhängig von der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses kann sich auch die Kündigungsfrist im Minijob auf bis zu 7 Monate ausweiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die verlängerten Kündigungsfristen lediglich vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Für Sie als Arbeitnehmer gilt immer die Grundkündigungsfrist von vier Wochen.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Minijob

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Während einer vertraglich vereinbarten Probezeit verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Die Probezeit darf jedoch maximal sechs Monate andauern und nicht unbegrenzt fortgeführt werden.

Sollten Sie in Ihrem Minijob lediglich als vorübergehende Aushilfe eingestellt werden, kann eine verkürzte Kündigungsfrist vertraglich vereinbart werden. Hierbei ist jedoch, ähnlich wie bei der Probezeit, zu beachten, dass die in solch einem Fall vereinbarte Kündigungsfrist nur für die Dauer von maximal drei Monaten zulässig ist. Sollten Sie länger als drei Monate angestellt sein, verfällt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Darüber hinaus muss eine verkürzte Frist bereits im Voraus vertraglich vereinbart worden sein. Die nachträgliche Verkürzung durch den Arbeitgeber ist unzulässig.

Was passiert, wenn man sich als Arbeitnehmer nicht an die Kündigungsfrist hält?

Sollten Sie die gesetzliche Kündigungsfrist in einem 450-Euro-Job nicht einhalten können, weil Sie beispielsweise kurzfristig eine Vollzeitanstellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden haben, sollten Sie in jedem Fall zunächst eine gütliche Einigung mit Ihrem derzeitigen Arbeitgeber anstreben.

Kündigungsfristen sollen nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitgebern Planungssicherheit geben. Der kurzfristige Aus- oder Wegfall von Arbeitskräften kann schließlich verheerende Auswirkungen auf einen Betrieb haben.

Ist daher abzusehen, dass Sie die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht werden einhalten können, suchen Sie in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem Arbeitnehmer. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann in beidseitigem Einverständnis erfolgen und entsprechend schriftlich festgehalten werden. 

Sollten Sie keine Einigung erzielen können, sind Sie dazu verpflichtet, bis zum offiziellen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses Ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachzukommen. Bleiben Sie vor dem Ablauf der Kündigungsfrist einfach Ihrem Arbeitsplatz fern, verletzen Sie Ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht. Ihr Arbeitgeber wird Ihnen zum einen keinen Lohn für die nicht erbrachte Arbeit zahlen und kann zum anderen, sofern vertraglich vereinbart, eine Vertragsstrafe gegen Sie verhängen.

Grundsätzlich kann Ihr Arbeitnehmer darüber hinaus Schadensersatz geltend machen, wenn ihm durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Schäden entstanden sind. Auch wenn in diesem Fall das Einklagen eines Schadensersatzes mühsam und aufwendig ist, sollten Sie einen solchen Rechtsstreit in jedem Fall vermeiden.

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Kündigungsfrist verkürzen

Auch wenn die gesetzliche Kündigungsfrist (aus gutem Grund) nicht einfach per Arbeitsvertrag verkürzt werden kann, so besteht dennoch die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufzukündigen.

Sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit einer sofortigen Kündigung oder einer Verkürzung der Kündigungsfrist einverstanden, kann ein sogenannter Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Gerade für Minijobber, die beispielsweise eine Festanstellung in Aussicht haben, ist ein solcher Aufhebungsvertrag oft die einzige Möglichkeit, die Interessen des alten und des neuen Arbeitgebers zu wahren.

Sollten Sie also auf eine schnelle Beendigung Ihrer geringfügigen Beschäftigung angewiesen sein, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und erbitten Sie eine Einigung in Form eines Aufhebungsvertrags.

Kündigungsschutz im Minijob

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren in Deutschland vom Kündigungsschutzgesetz, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses definiert. Auch als Minijobber haben Sie denselben Kündigungsschutz, den auch Ihre Kollegen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen genießen.

Vom Kündigungsschutz in Ihrem 450-Euro-Job profitieren Sie dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • der Betrieb verfügt in der Regel über mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
  • Sie haben mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb gearbeitet

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann Ihr Arbeitgeber nur dann eine Kündigung aussprechen, wenn ein konkreter Kündigungsgrund vorliegt. Folgende Gründe kann Ihr Arbeitgeber bei einer Kündigung anführen:

  • Personenbedingte Kündigungsgründe
  • Verhaltensbedingte Kündigungsgründe
  • Betriebsbedingte Kündigungsgründe
LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

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