Die meisten Empfänger von Arbeitslosengeld planen, schnellstmöglich wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, um der Arbeitslosigkeit zu entfliehen. Vor allem Nebenjobs und geringfügige Beschäftigungen bieten sich an, um eine zeitweilige Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Doch ist es Ihnen überhaupt erlaubt als ALG I Empfänger einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen?

In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, ob ein Nebenverdienst bei ALG I grundsätzlich zulässig ist, welche Obergrenzen es beim Verdienst gibt und worauf Sie in jedem Fall achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I dürfen Sie bis zu 165 Euro pro Monat dazuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf Ihre ALG-Leistungen hat.

  • Bis zu 165 Euro pro Monat dazuverdienen
  • Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche
  • Nebenverdienst muss angemeldet werden
  • Höherer Freibetrag durch Werbungskosten

Nebenverdienst bei ALG I – Die Voraussetzungen

Um überhaupt Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie, wie es der Name bereits erahnen lässt, derzeit arbeitslos sein. Im Sozialgesetzbuch III ist genau festgelegt, ab wann eine solche Arbeitslosigkeit vorliegt. Der § 138 SGB III besagt unter anderem, dass eine Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst.

Ein Nebenjob oder eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Wochenarbeitsstunden ist also grundsätzlich mit dem Bezug des ALG I zu vereinbaren. Jedoch ist zu beachten, dass die Anzahl der Wochenarbeitsstunden nicht das einzige Kriterium ist, welches hier Anwendung findet. Zusätzlich wurde ein Freibetrag festgelegt, welcher nicht überschritten werden darf.

ALG I Nebenverdienst Freibetrag

Der Gesetzgeber spricht Empfängern von Arbeitslosengeld einen Nebenverdienst von bis zu 165 Euro monatlich zu. Sie dürfen also monatlich bis zu 165 Euro zusätzlich verdienen, ohne dass sich dieser Zuverdienst negativ auf Ihre ALG-Zahlungen auswirkt. Voraussetzung hierfür ist, wie oben bereits erwähnt, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird – was jedoch angesichts des Mindestlohns zu vernachlässigen ist.

Was passiert wenn ich mehr als 165 Euro pro Monat dazuverdiene?

Sollten Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld ein Nebeneinkommen von mehr als 165 Euro pro Monat erzielen, so wird der Differenzbetrag auf Ihre ALG-Zahlungen angerechnet.  Verdienen Sie beispielsweise 450 Euro pro Monat während Sie Arbeitslosengeld beziehen, so wird die Differenz von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.

450 Euro – 165 Euro = 285 Euro

Ihre ALG-Zahlung würde in diesem Fall um 285 Euro gekürzt werden.

Was passiert wenn ich mehr als 15 Stunden pro Woche arbeite?

Arbeiten Sie mehr als 15 Stunden pro Kalenderwoche während Sie arbeitslos gemeldet sind, so gelten Sie nicht länger als arbeitslos und sind dazu verpflichtet, sich aus der Arbeitslosigkeit abzumelden. Die Abmeldung ist unverzüglich vorzunehmen.

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Muss ich meinen Nebenverdienst anmelden?

Sie sind dazu verpflichtet, die Aufnahme eines Nebenjobs im Voraus bei der Agentur für Arbeit anzumelden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, riskieren Sie Sanktionen durch die Agentur für Arbeit. Die Anmeldung des Nebenjobs ist auch dann erforderlich, wenn Sie den Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht überschreiten.

Um Ihren Nebeneinkommen als Arbeitslosengeld-Empfänger ordnungsgemäß anzumelden, können Sie inzwischen auch die Online-Services der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Alternativ können Sie die Angaben hierzu auch per Post einreichen.

Freibetrag erhöhen durch Werbungskosten

Es ist möglich, den monatlichen Freibetrag von 165 Euro durch die Anwendung von Werbungskosten zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Ausgaben, welche Ihnen durch die Ausübung Ihres Nebenjobs entstehen. Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Aufwendungen handeln:

  • Anschaffung von Arbeitskleidung
  • Reinigung von Arbeitskleidung
  • Beschaffung von Arbeitsmaterial
  • Fahrtkosten zur Arbeit

Beachten Sie, dass Sie etwaige Werbungskosten mitsamt der entsprechenden Nachweise bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen müssen. Um die Anrechnung der Werbungskosten zu vereinfachen, sollten Sie daher Quitten und Belege über Anschaffungen und Kosten, welche Sie anrechnen lassen möchten, aufbewahren und an die entsprechende Stelle weiterleiten.

Inzwischen ist in den meisten Fällen sowohl die Meldung über die geplante Aufnahme einer Nebentätigkeit als auch das Einreichen von Belegen zu Werbungskosten online möglich. Melden Sie sich hierfür in den Online-Services der Bundesagentur für Arbeit an.

ALG 1 und Minijob

Grundsätzlich kann auch ein Minijob ausgeübt werden, während Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Jedoch gilt hier derselbe monatliche Freibetrag, wie bei anderen Nebenjobs auch. Sie können also im Rahmen eines Minijobs bis zu 165 Euro pro Monat dazuverdienen, ohne eine Kürzung der Bezüge zu fürchten. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, droht die oben beschriebene Leistungskürzung.

Auch wenn Sie als Arbeitslosengeldempfänger einen 450-Euro-Job ausüben dürfen, sollten Sie sich von den im Namen enthaltenen 450 Euro nicht täuschen lassen. Auch hier beträgt der Freibetrag lediglich 165 Euro – nicht 450 Euro pro Monat.

LudwigScholz
Ludwig Scholz

Redaktionell verantwortlich für die Themen Beruf und Finanzen.

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